Winora Yakun entspannde Pause
Helite Fahrradairbagsystem für Fahrradfahrer
Haibike Xduro Blick auf See in den Dolomiten
Velo de Ville
Ergonomie Menschen sind verschieden
Stromer ST2s
Corratec LifeS
Urban Arrow Familien-Pedelec mit Vater und 3 Kindern
Winora_2017_Yakun-01_opt
Helite-Fahrradairbag-System_2_SL
Maximaler Schutz durch
Airbagsystem für Fahrradfahrer
haibike-Xduro_2016-dolomiten-me-photo-2283_opt
VELO_DE_VILLE_2018_-_20170622-1955_SL
Slider_Ergoomie_wir-sind-verschiedenl_opt
Stromer ST5
Corratec-LifeS-FG7I8355_Schriftzug
Douze Cycles
previous arrow
next arrow

FAQ - kurz erklärt

Generelle Fragen

c Alle ausklappen C Alles einklappen

Dongles und Chip Tuning – kein Kavaliersdelikt (Straftat!)

Wer mit einem getunten E-Bike am Straßenverkehr teilnimmt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bewegt sich im Bereich einer Straftat. Wer sein E-Bike illegal schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen, wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt z.B. die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird. Auch Versicherungsansprüche sind mit einem getunten E-Bike in der Regel nicht gedeckt. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können so sämtliche Ersatzansprüche erlöschen. Der nachträgliche Ausbau des Tuning-Sets schützt nicht. Auch nachdem das Tuning-Zubehör entfernt wurde, können Fachleute den Einsatz entsprechender Modifizierungen nachweisen. Bei der heutigen Verkehrsdichte sind Sie schnell einmal in einen Unfall mit einem Fußgänger verwickelt. Bei Personenschaden wird immer ein Gutachter hinzugezogen. Die finanziellen und rechtlichen Folgen können fatal sein. Quelle: ARAG

Übrigens:

  • Die Garantieansprüche des Herstellers erlöschen durch Tuning eines Pedelecs.
  • Wir lehnen Reparaturarbeiten manipulierter Pedelecs ab. Stellen wir während der Wartungsarbeiten fest, dass Sie einen Dongle verbaut haben, brechen wir die Arbeiten an Ihrem Fahrzeug ab. Die bis dahin geleistet Arbeitszeit stellen wir Ihnen in Rechnung.

Unser Tipp:

Wenn Sie schnell fahren wollen, kaufen Sie sich einfach ein S-Pedelec. Sie haben damit deutlich mehr performantem Fahrspaß und Reichweite. Stromer ST1x - Mann im Biergarten

Umrüsten von Fahrrädern zum Pedelec

Sie haben Ihr Lieblingsrad und möchten es mit einem Motor als Pedelec umrüsten lassen.

Davon raten wir generell ab.

  • Einerseits ist Ihr klassisches Rad nicht für die erhöhte Belastung ausgelegt. Sie geben viel Geld für eine schlechte Lösung aus.
  • Andererseits ist die Umrüstung eines Fahrrades zum Pedelec für uns als Händler rechtlich nicht tragbar.

Hier der rechtliche Hintergrund für das Nachrüsten von Fahrrädern zu Elektrorädern:

Auszug aus dem Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“:

Fahrräder sind für den Antrieb mit reiner Muskelkraft konstruiert und geprüft (DIN EN ISO 4210 Teil1 bis 9).

Durch die Nachrüstung mit einem E-Antrieb (max. 250 Watt/max. 25 km/h) werden diese Fahrzeuge zu Pedelecs/E-Bikes, die der Maschinenrichtlinie „2006/42/EG“ und EMV-Richtlinie „2004/108/EG“ unterliegen und gemäß der Norm DIN EN 15194-201 7 geprüft werden müssen (für alle Produkte, die ab Mai 2019 in Verkehr gebracht werden).

Dies hat zur Folge:
  • Risikoanalyse erforderlich
  • Stückliste und Entsorgungshinweise
  • Betriebsfestigkeitsnachweis aller sicherheitsrelevanten Bauteile muss erbracht werden
  • EMV-Nachweis (EMV-Richtlinie 2004/108/EG) für das komplette Fahrzeug erforderlich
  • Nachweis der funktionalen und elektrischen Sicherheit
  • Original-Betriebsanleitung in Landessprache in gedruckter Form
  • Konformitätsbewertung
  • Konformitätserklärung
  • CE-konformes Typenschild
Mögliche rechtliche Konsequenzen bei der Nachrüstung
durch den Händler:
  • Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtliche Konsequenzen
  • Haftung des Händlers für Personen- und Sachschäden
  • Verlust der Betriebshaftpflicht-Versicherungsdeckung
  • Verkaufsverbot durch Gewerbeaufsichtsamt
  • Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Quelle: Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“ https://www.zedler.de/de/zedler-aktuell/e-bike/news-detail/zwei-neue-leitfaeden-zum-tuning-von-pedelecs-und-zum-nachruesten-von-fahrraedern-mit-elektroantrieb.html

Vello de Ville PedelecAuf den ersten Blick unterscheidet sich ein Pedelec kaum von einem herkömmlichen Fahrrad.

Es hat Pedale, Gangschaltung und natürlich eine Antriebskette oder einen Riemenantrieb. Sie steigen auf und treten wie gewohnt in die Pedale. Bis dahin ist alles wie bekannt und seit Jahrhunderten bewährt.

Aber: Das Pedelec kann mehr! Sie treten und ein Elektroantrieb sorgt für noch mehr Vortrieb. Ihre Kraft wird verstärkt und Sie fahren wie mit Rückenwind! Der Motor wird erst aktiviert, wenn Sie treten!

Das Pedelec ist der Kategorie der Fahrräder (StVG §1 Absatz 3) zugeordnet und somit ein rechtlich als solches behandelt.

Die rechtliche Definition eines Pedelecs ist:

  • Der Motor darf eine maximale Leistung von 250 Watt haben.
  • Der Motor darf bis maximal 25 km/h unterstützen. Sie können schneller fahren, nur wird dabei der Motor nicht mit unterstützen.
  • Das Pedelec darf bis max. 6 km/h selbst fahren. Das ist dann die sogenannte Schiebehilfe.
  • Pedelec gilt verkehrsrechtlich als Fahrrad (StVG §1 Absatz 3)
  • Kein Mindestalter.
  • Keine Helmpflicht.
  • Die Radwegbenutzung ist möglich.
  • Transport von Kindern bis zu sieben Jahren in geeigneten Kindersitzen ist erlaubt.
  • Transport von Kindern in Anhängern ist gestattet.

Alles was dabei nach oben abweicht, ist eine andere Fahrzeugkategorie und Sie benötigen eine Betriebserlaubnis. Zum Beispiel ein e-Bike fährt mit Gasgriff schneller als 6 km/h oder ein s-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und hat meist auch einen stärkeren Motor.

Manipulieren Sie die Motorleistung oder maximale Unterstützungsgeschwindigkeit (Tuning des Fahrzeugs) fahren Sie ohne Betriebserlaubnis und ohne jeglichen Versicherungsschutz.

Definition S-Pedelec
Stromer ST2s Lifestyle

S-Pedelecs sind bis zu 45 km/h schnell und haben bis zu 500 Watt Leistung.
Diese gelten im deutschen Recht als Kleinkrafträder bzw. nach EU-Recht als Kraftfahrzeug des Typs „Leichtkraftrad mit geringer Leistung“ (L1E). S-Pedelecs gehören zur Kategorie der Kraftfahrzeuge.
Ein s-Pedelec ist ideal geeignet, wenn Sie täglich Ihren Arbeitsweg zurücklegen wollen. Selbst 30 km schaffen Sie in einer angenehmen Zeit zwischen 45 und 60 Minuten.

Fakten zum s-Pedelec

  • Ein s-Pedelec wird als Kleinkraftrad, teilweise als Leichtmofa eingestuft
  • Eine Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere)
  • Veränderungen an bestimmten Bauteilen am Fahrzeug dürfen nur durchgeführt werden, wenn Sie vom Hersteller genehmigt sind oder über ein Gutachten bestätigt werden und beim Bundeskraftfahramt hinterlegt werden. Wir passen auch Ihr s-Pedelec genau an Ihre ergonomischen Bedürfnisse an und erledigen alles rechtliche für Sie.
  • Eine Haftpflichtversicherung (kleines Nummernschild)
  • Einen Führerschein der Klasse „AM“, daher ist das Mindestalter 16 Jahre
  • Ein Rückspiegel ist vorgeschrieben
  • Die Befestigung von Kinderanhängern ist nicht erlaubt. Sie dürfen Lastenanhänger, die für diese Geschwindigkeit zugelassen sind, ziehen.
  • Das Befahren von Radwegen ist nicht erlaubt
  • Eine Reifenprofiltiefe von mindestens einem Millimeter ist vorgeschrieben
  • Im Winter empfehlen wir Winterreifen
  • Einen geeigneten Schutzhelm. Die Definition ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Einen Mofa- oder Motorradhelm nach ECE 22.
    Die Polizei toleriert hier meist einen normalen Fahrradhelm.
    Gerne informieren wir Sie hier ausführlich. In den Niederlanden wurde dafür eine extra Norm nach NTA geschaffen. Leider fehlt hier eine einheitliche Regelung für Europa.


Fahrrad und AnhängerbeleuchtungQuelle: ´www.pd-f.de / croozer´

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums.

Das Wichtigste kompakt:

  • Akku- und Batteriebeleuchtung müssen nur noch bei Bedarf mitgeführt werden
  • Der zweite Rückstrahler fällt weg
  • Tagfahr-, Fern- und Bremslicht sind jetzt erlaubt
  • Zwei Scheinwerfer sowie ein zweites Rücklicht sind zugelassen
  • Beleuchtung an Anhängern ist klarer geregelt

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums. Speziell Paragraf 67 zu den „Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“ ist seit dem 1. Juni 2017 in grundlegender Überarbeitung in Kraft. Der pressedienst-fahrrad erklärt die Änderungen und hat Experten zu deren Einschätzungen befragt.

Das verkehrssichere Fahrrad und Pedelec

Das verkehrsicher Fahrrad
Quelle: ´www.pd-f.de / Bernd Bohle

Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung wurde im Sommer dieses Jahres komplett neu gefasst und soll aus Sicht des Verkehrsministeriums jetzt zeitgemäßer und praxisnäher sein. „Das ist in großen Teilen auch gelungen. Der Fahrradmarkt entwickelt sich allerdings rasant und deshalb muss man immer wieder den Einzelfall bewerten“, beurteilt Dr. Anja Matthies, Fachanwältin für Verkehrsrecht beim Online-Portal Bikeright, das neue Gesetz.

Zwei wichtige Punkte stehen bereits am Anfang des Paragrafen:
Ansteck Batterielicht Fahrrad

Es darf Fahrradbeleuchtung nun auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus (wie etwa auch beim E-Bike) bzw. „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich. „Wir begrüßen diesen Schritt, da gerade bei Rücklichtern oft Batterien verbaut sind. Jetzt können auch Batterien genutzt werden, die eine andere Nennspannung als sechs Volt haben“, meint Sebastian Göttling, Marketingmanager beim Lichtspezialisten Busch & Müller.

Akku-Beleuchtung darf auch zu Hause bleiben

Akkulicht darf zu Hause bleiben
Quelle/Source ´www.pd-f.de / Thomas Dietze´

Die benutzten Komponenten müssen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben. Die sogenannte K-Nummer wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet und ist für alle Lampen im Straßenverkehr verpflichtend. „Bei einem Night-Ride abseits der Straße sind jedoch auch Outdoor-Lampen oder Helmlampen ohne K-Nummer nutzbar“, erklärt Daniel Gareus, PR-Sprecher beim Importeur Cosmic Sports. „Im Straßenverkehr sollte man jedoch die Finger davon lassen“, rät Dr. Anja Matthies.

Ein weitere wichtiger Punkt ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers

Fahrradrücklicht
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Kay Tkatzik´]

Dies kommt gerade sportlichen Fahrern zugute, ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der allerdings auch in die Schlussleuchte integriert sein darf. „Radfahrer ohne Schutzbleche haben nun endlich die Möglichkeit, ihr Rad im Straßenverkehr problemloser StVZO-konform zu bekommen“, sagt Volker Dohrmann, Leiter Strategie, Produkt und Marketing beim Hamburger Sportradhersteller Stevens.

Blinker und Tagfahrlicht

Fahrradbeleuchtung
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Dietze´]

Dem aktuellen Stand der Technik entspricht die Neuerung, dass Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Auch ein ins Rücklicht integrierte Bremslicht ist nun erlaubt. „Wir freuen uns über die Anpassungen.

Damit gewinnt das Fahrrad im Straßenverkehr an Augenhöhe und es sind neue Sicht- und Sicherheitsausstattungen möglich“, so Sebastian Göttling. Busch & Müller hat bereits an manchen Produkten ein Tagfahr- sowie Bremslicht verbaut. Außerdem dürfen jetzt Blinker am Fahrrad genutzt werden.

Fahrrichtungzeiger

Blinker bei mehrspurigen Fahrrädern
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Geisler´]

Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder an Fahrrädern, wo ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist, erlaubt.

„Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll und wünschenswert, dass Blinker an allen Fahrrädern verbaut werden können“, meint Paul Hollants, Geschäftsführer vom Liegefahrradhersteller HP Velotechnik, der jetzt den ersten StVZO-konformen Blinker präsentiert hat. Aber Vorsicht: Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen aber als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.

Scheinwerfer dürfen nicht blenden

Scheinwerfereinstellung Fahhrad
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Bernd Bohle´]

Neu ist zudem die Regelung, dass auch zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler am Rad angebracht werden dürfen. Bei Rädern über einem Meter Breite ist dies sogar vorgeschrieben – auf Lastenräder kann das zutreffen. Auf Kritik stößt jedoch die Löschung des Absatzes über die richtige Einstellung des Scheinwerfers. Die bisherige Regelung, dass der Lichtkegel nach fünf Metern noch halb so hoch wie am Ausgangspunkt scheinen muss, wurde gestrichen.

Nun lautet die Regel: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Ob das sinnvoll ist, ist fragwürdig, denn auch ein hochwertiger Scheinwerfer bringt falsch eingestellt nichts. „Der örtliche Fachhändler hilft gerne bei der richtigen Einstellung der Beleuchtung. Wir bieten dem Handel dafür sogar ein extra Licht-Einstellset mit Wasserwaage an, welches eine passende Einstellung mit wenigen Handgriffen ermöglicht“, erklärt Sebastian Göttling.

Eine Neuerung gibt es zudem bei der Verwendung von sogenannten „Speichen-Sticks“. Falls man diese am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein. Da jedoch viele Alltags- und Tourenreifen mittlerweile über ebenfalls erlaubte Reflexstreifen verfügen, sind solche Zusatzmittel oft hinfällig.

Neuer Paragraf für Fahrradanhänger

Croozer Anhänger mit Beleuchtung
Quelle/Source [´www.croozer.com | pd-f´]

Das Bundesverkehrsministerium hat die StVZO zusätzlich um den Paragrafen 67a erweitert. Dieser regelt erstmalig die Beleuchtung an Fahrradanhängern. Bislang war etwa fragwürdig, ob eine rote Schlussleuchte überhaupt erlaubt sei.

Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gelten nun konkrete Vorgaben. So müssen Anhänger ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein.

Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein.

Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden.

Wir sind bei unseren neuen Modellen, die ab Januar 2018 im Handel sind, auf die neuen Forderungen vorbereitet“, verweist Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer, auf die neuen gesetzlichen Vorgaben. Beim Croozer-Modell „Kid Plus“ sind die Lichter beispielsweise direkt in den Schiebegriff integriert und sind aktives Licht sowohl nach vorne als auch nach hinten. Beim Modell „Kid“ sorgt eine rote Rückleuchte am Anhänger für die nötige Sichtbarkeit im abendlichen Straßenverkehr.

Do., 28. September 2017

Source: www.pd-f.de/2017/09/27/ein-licht-geht-auf-neuregelungen-bei-fahrradbeleuchtung_11822

Für StVO-Beleuchtung auf der Straße bietet sich Lampen von Lupine, Supernova oder Busch & Müller an.

Für Ihre Nachtfahrten empfehlen wir unserer Offroad-Beleuchtung von Lupine

Vimeo

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Vimeo.
Mehr erfahren

Video laden

PGlmcmFtZSBzcmM9Imh0dHBzOi8vcGxheWVyLnZpbWVvLmNvbS92aWRlby8xODAxNDMxNTEiIHdpZHRoPSI2NDAiIGhlaWdodD0iMzYwIiBmcmFtZWJvcmRlcj0iMCIgYWxsb3dmdWxsc2NyZWVuPSJhbGxvd2Z1bGxzY3JlZW4iPjwvaWZyYW1lPjwvcD4=

Die neue Lupine SL für E-Bikes from Lupine Lights on Vimeo.

Fragen zur Radergonomie – Wie sitze ich richtig?

c Alle ausklappen C Alles einklappen

Dongles und Chip Tuning – kein Kavaliersdelikt (Straftat!)

Wer mit einem getunten E-Bike am Straßenverkehr teilnimmt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bewegt sich im Bereich einer Straftat.

Wer sein E-Bike illegal schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen, wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt z.B. die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird.

Auch Versicherungsansprüche sind mit einem getunten E-Bike in der Regel nicht gedeckt. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können so sämtliche Ersatzansprüche erlöschen. Der nachträgliche Ausbau des Tuning-Sets schützt nicht. Auch nachdem das Tuning-Zubehör entfernt wurde, können Fachleute den Einsatz entsprechender Modifizierungen nachweisen.

Bei der heutigen Verkehrsdichte sind Sie schnell einmal in einen Unfall mit einem Fußgänger verwickelt. Bei Personenschaden wird immer ein Gutachter hinzugezogen. Die finanziellen und rechtlichen Folgen können fatal sein.

Quelle: ARAG

Übrigens:

  • Die Garantieansprüche des Herstellers erlöschen durch Tuning eines Pedelecs.
  • Wir lehnen Reparaturarbeiten manipulierter Pedelecs ab. Stellen wir während der Wartungsarbeiten fest, dass Sie einen Dongle verbaut haben, brechen wir die Arbeiten an Ihrem Fahrzeug ab. Die bis dahin geleistet Arbeitszeit stellen wir Ihnen in Rechnung.

Unser Tipp:

Wenn Sie schnell fahren wollen, kaufen Sie sich einfach ein S-Pedelec. Sie haben damit deutlich mehr performantem Fahrspaß und Reichweite.

Stromer ST1x - Mann im Biergarten

Umrüsten von Fahrrädern zum Pedelec

Sie haben Ihr Lieblingsrad und möchten es mit einem Motor als Pedelec umrüsten lassen.

Davon raten wir generell ab.

  • Einerseits ist Ihr klassisches Rad nicht für die erhöhte Belastung ausgelegt. Sie geben viel Geld für eine schlechte Lösung aus.
  • Andererseits ist die Umrüstung eines Fahrrades zum Pedelec für uns als Händler rechtlich nicht tragbar.

Hier der rechtliche Hintergrund für das Nachrüsten von Fahrrädern zu Elektrorädern:

Auszug aus dem Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“:

Fahrräder sind für den Antrieb mit reiner Muskelkraft konstruiert und geprüft (DIN EN ISO 4210 Teil1 bis 9).

Durch die Nachrüstung mit einem E-Antrieb (max. 250 Watt/max. 25 km/h) werden diese Fahrzeuge zu Pedelecs/E-Bikes, die der Maschinenrichtlinie „2006/42/EG“ und EMV-Richtlinie „2004/108/EG“ unterliegen und gemäß der Norm DIN EN 15194-201 7 geprüft werden müssen (für alle Produkte, die ab Mai 2019 in Verkehr gebracht werden).

Dies hat zur Folge:
  • Risikoanalyse erforderlich
  • Stückliste und Entsorgungshinweise
  • Betriebsfestigkeitsnachweis aller sicherheitsrelevanten Bauteile muss erbracht werden
  • EMV-Nachweis (EMV-Richtlinie 2004/108/EG) für das komplette Fahrzeug erforderlich
  • Nachweis der funktionalen und elektrischen Sicherheit
  • Original-Betriebsanleitung in Landessprache in gedruckter Form
  • Konformitätsbewertung
  • Konformitätserklärung
  • CE-konformes Typenschild
Mögliche rechtliche Konsequenzen bei der Nachrüstung
durch den Händler:
  • Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtliche Konsequenzen
  • Haftung des Händlers für Personen- und Sachschäden
  • Verlust der Betriebshaftpflicht-Versicherungsdeckung
  • Verkaufsverbot durch Gewerbeaufsichtsamt
  • Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Quelle: Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“ https://www.zedler.de/de/zedler-aktuell/e-bike/news-detail/zwei-neue-leitfaeden-zum-tuning-von-pedelecs-und-zum-nachruesten-von-fahrraedern-mit-elektroantrieb.html

Vello de Ville PedelecAuf den ersten Blick unterscheidet sich ein Pedelec kaum von einem herkömmlichen Fahrrad.

Es hat Pedale, Gangschaltung und natürlich eine Antriebskette oder einen Riemenantrieb. Sie steigen auf und treten wie gewohnt in die Pedale. Bis dahin ist alles wie bekannt und seit Jahrhunderten bewährt.

Aber: Das Pedelec kann mehr! Sie treten und ein Elektroantrieb sorgt für noch mehr Vortrieb. Ihre Kraft wird verstärkt und Sie fahren wie mit Rückenwind! Der Motor wird erst aktiviert, wenn Sie treten!

Das Pedelec ist der Kategorie der Fahrräder (StVG §1 Absatz 3) zugeordnet und somit ein rechtlich als solches behandelt.

Die rechtliche Definition eines Pedelecs ist:

  • Der Motor darf eine maximale Leistung von 250 Watt haben.
  • Der Motor darf bis maximal 25 km/h unterstützen. Sie können schneller fahren, nur wird dabei der Motor nicht mit unterstützen.
  • Das Pedelec darf bis max. 6 km/h selbst fahren. Das ist dann die sogenannte Schiebehilfe.
  • Pedelec gilt verkehrsrechtlich als Fahrrad (StVG §1 Absatz 3)
  • Kein Mindestalter.
  • Keine Helmpflicht.
  • Die Radwegbenutzung ist möglich.
  • Transport von Kindern bis zu sieben Jahren in geeigneten Kindersitzen ist erlaubt.
  • Transport von Kindern in Anhängern ist gestattet.

Alles was dabei nach oben abweicht, ist eine andere Fahrzeugkategorie und Sie benötigen eine Betriebserlaubnis. Zum Beispiel ein e-Bike fährt mit Gasgriff schneller als 6 km/h oder ein s-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und hat meist auch einen stärkeren Motor.

Manipulieren Sie die Motorleistung oder maximale Unterstützungsgeschwindigkeit (Tuning des Fahrzeugs) fahren Sie ohne Betriebserlaubnis und ohne jeglichen Versicherungsschutz.

Definition S-Pedelec
Stromer ST2s Lifestyle

S-Pedelecs sind bis zu 45 km/h schnell und haben bis zu 500 Watt Leistung.
Diese gelten im deutschen Recht als Kleinkrafträder bzw. nach EU-Recht als Kraftfahrzeug des Typs „Leichtkraftrad mit geringer Leistung“ (L1E). S-Pedelecs gehören zur Kategorie der Kraftfahrzeuge.
Ein s-Pedelec ist ideal geeignet, wenn Sie täglich Ihren Arbeitsweg zurücklegen wollen. Selbst 30 km schaffen Sie in einer angenehmen Zeit zwischen 45 und 60 Minuten.

Fakten zum s-Pedelec

  • Ein s-Pedelec wird als Kleinkraftrad, teilweise als Leichtmofa eingestuft
  • Eine Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere)
  • Veränderungen an bestimmten Bauteilen am Fahrzeug dürfen nur durchgeführt werden, wenn Sie vom Hersteller genehmigt sind oder über ein Gutachten bestätigt werden und beim Bundeskraftfahramt hinterlegt werden. Wir passen auch Ihr s-Pedelec genau an Ihre ergonomischen Bedürfnisse an und erledigen alles rechtliche für Sie.
  • Eine Haftpflichtversicherung (kleines Nummernschild)
  • Einen Führerschein der Klasse „AM“, daher ist das Mindestalter 16 Jahre
  • Ein Rückspiegel ist vorgeschrieben
  • Die Befestigung von Kinderanhängern ist nicht erlaubt. Sie dürfen Lastenanhänger, die für diese Geschwindigkeit zugelassen sind, ziehen.
  • Das Befahren von Radwegen ist nicht erlaubt
  • Eine Reifenprofiltiefe von mindestens einem Millimeter ist vorgeschrieben
  • Im Winter empfehlen wir Winterreifen
  • Einen geeigneten Schutzhelm. Die Definition ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Einen Mofa- oder Motorradhelm nach ECE 22.
    Die Polizei toleriert hier meist einen normalen Fahrradhelm.
    Gerne informieren wir Sie hier ausführlich. In den Niederlanden wurde dafür eine extra Norm nach NTA geschaffen. Leider fehlt hier eine einheitliche Regelung für Europa.


Fahrrad und AnhängerbeleuchtungQuelle: ´www.pd-f.de / croozer´

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums.

Das Wichtigste kompakt:

  • Akku- und Batteriebeleuchtung müssen nur noch bei Bedarf mitgeführt werden
  • Der zweite Rückstrahler fällt weg
  • Tagfahr-, Fern- und Bremslicht sind jetzt erlaubt
  • Zwei Scheinwerfer sowie ein zweites Rücklicht sind zugelassen
  • Beleuchtung an Anhängern ist klarer geregelt

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums. Speziell Paragraf 67 zu den „Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“ ist seit dem 1. Juni 2017 in grundlegender Überarbeitung in Kraft. Der pressedienst-fahrrad erklärt die Änderungen und hat Experten zu deren Einschätzungen befragt.

Das verkehrssichere Fahrrad und Pedelec

Das verkehrsicher Fahrrad
Quelle: ´www.pd-f.de / Bernd Bohle

Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung wurde im Sommer dieses Jahres komplett neu gefasst und soll aus Sicht des Verkehrsministeriums jetzt zeitgemäßer und praxisnäher sein. „Das ist in großen Teilen auch gelungen. Der Fahrradmarkt entwickelt sich allerdings rasant und deshalb muss man immer wieder den Einzelfall bewerten“, beurteilt Dr. Anja Matthies, Fachanwältin für Verkehrsrecht beim Online-Portal Bikeright, das neue Gesetz.

Zwei wichtige Punkte stehen bereits am Anfang des Paragrafen:
Ansteck Batterielicht Fahrrad

Es darf Fahrradbeleuchtung nun auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus (wie etwa auch beim E-Bike) bzw. „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich. „Wir begrüßen diesen Schritt, da gerade bei Rücklichtern oft Batterien verbaut sind. Jetzt können auch Batterien genutzt werden, die eine andere Nennspannung als sechs Volt haben“, meint Sebastian Göttling, Marketingmanager beim Lichtspezialisten Busch & Müller.

Akku-Beleuchtung darf auch zu Hause bleiben

Akkulicht darf zu Hause bleiben
Quelle/Source ´www.pd-f.de / Thomas Dietze´

Die benutzten Komponenten müssen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben. Die sogenannte K-Nummer wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet und ist für alle Lampen im Straßenverkehr verpflichtend. „Bei einem Night-Ride abseits der Straße sind jedoch auch Outdoor-Lampen oder Helmlampen ohne K-Nummer nutzbar“, erklärt Daniel Gareus, PR-Sprecher beim Importeur Cosmic Sports. „Im Straßenverkehr sollte man jedoch die Finger davon lassen“, rät Dr. Anja Matthies.

Ein weitere wichtiger Punkt ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers

Fahrradrücklicht
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Kay Tkatzik´]

Dies kommt gerade sportlichen Fahrern zugute, ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der allerdings auch in die Schlussleuchte integriert sein darf. „Radfahrer ohne Schutzbleche haben nun endlich die Möglichkeit, ihr Rad im Straßenverkehr problemloser StVZO-konform zu bekommen“, sagt Volker Dohrmann, Leiter Strategie, Produkt und Marketing beim Hamburger Sportradhersteller Stevens.

Blinker und Tagfahrlicht

Fahrradbeleuchtung
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Dietze´]

Dem aktuellen Stand der Technik entspricht die Neuerung, dass Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Auch ein ins Rücklicht integrierte Bremslicht ist nun erlaubt. „Wir freuen uns über die Anpassungen.

Damit gewinnt das Fahrrad im Straßenverkehr an Augenhöhe und es sind neue Sicht- und Sicherheitsausstattungen möglich“, so Sebastian Göttling. Busch & Müller hat bereits an manchen Produkten ein Tagfahr- sowie Bremslicht verbaut. Außerdem dürfen jetzt Blinker am Fahrrad genutzt werden.

Fahrrichtungzeiger

Blinker bei mehrspurigen Fahrrädern
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Geisler´]

Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder an Fahrrädern, wo ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist, erlaubt.

„Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll und wünschenswert, dass Blinker an allen Fahrrädern verbaut werden können“, meint Paul Hollants, Geschäftsführer vom Liegefahrradhersteller HP Velotechnik, der jetzt den ersten StVZO-konformen Blinker präsentiert hat. Aber Vorsicht: Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen aber als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.

Scheinwerfer dürfen nicht blenden

Scheinwerfereinstellung Fahhrad
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Bernd Bohle´]

Neu ist zudem die Regelung, dass auch zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler am Rad angebracht werden dürfen. Bei Rädern über einem Meter Breite ist dies sogar vorgeschrieben – auf Lastenräder kann das zutreffen. Auf Kritik stößt jedoch die Löschung des Absatzes über die richtige Einstellung des Scheinwerfers. Die bisherige Regelung, dass der Lichtkegel nach fünf Metern noch halb so hoch wie am Ausgangspunkt scheinen muss, wurde gestrichen.

Nun lautet die Regel: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Ob das sinnvoll ist, ist fragwürdig, denn auch ein hochwertiger Scheinwerfer bringt falsch eingestellt nichts. „Der örtliche Fachhändler hilft gerne bei der richtigen Einstellung der Beleuchtung. Wir bieten dem Handel dafür sogar ein extra Licht-Einstellset mit Wasserwaage an, welches eine passende Einstellung mit wenigen Handgriffen ermöglicht“, erklärt Sebastian Göttling.

Eine Neuerung gibt es zudem bei der Verwendung von sogenannten „Speichen-Sticks“. Falls man diese am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein. Da jedoch viele Alltags- und Tourenreifen mittlerweile über ebenfalls erlaubte Reflexstreifen verfügen, sind solche Zusatzmittel oft hinfällig.

Neuer Paragraf für Fahrradanhänger

Croozer Anhänger mit Beleuchtung
Quelle/Source [´www.croozer.com | pd-f´]

Das Bundesverkehrsministerium hat die StVZO zusätzlich um den Paragrafen 67a erweitert. Dieser regelt erstmalig die Beleuchtung an Fahrradanhängern. Bislang war etwa fragwürdig, ob eine rote Schlussleuchte überhaupt erlaubt sei.

Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gelten nun konkrete Vorgaben. So müssen Anhänger ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein.

Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein.

Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden.

Wir sind bei unseren neuen Modellen, die ab Januar 2018 im Handel sind, auf die neuen Forderungen vorbereitet“, verweist Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer, auf die neuen gesetzlichen Vorgaben. Beim Croozer-Modell „Kid Plus“ sind die Lichter beispielsweise direkt in den Schiebegriff integriert und sind aktives Licht sowohl nach vorne als auch nach hinten. Beim Modell „Kid“ sorgt eine rote Rückleuchte am Anhänger für die nötige Sichtbarkeit im abendlichen Straßenverkehr.

Do., 28. September 2017

Source: www.pd-f.de/2017/09/27/ein-licht-geht-auf-neuregelungen-bei-fahrradbeleuchtung_11822

Für StVO-Beleuchtung auf der Straße bietet sich Lampen von Lupine, Supernova oder Busch & Müller an.

Für Ihre Nachtfahrten empfehlen wir unserer Offroad-Beleuchtung von Lupine

Vimeo

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Vimeo.
Mehr erfahren

Video laden

PGlmcmFtZSBzcmM9Imh0dHBzOi8vcGxheWVyLnZpbWVvLmNvbS92aWRlby8xODAxNDMxNTEiIHdpZHRoPSI2NDAiIGhlaWdodD0iMzYwIiBmcmFtZWJvcmRlcj0iMCIgYWxsb3dmdWxsc2NyZWVuPSJhbGxvd2Z1bGxzY3JlZW4iPjwvaWZyYW1lPjwvcD4=

Die neue Lupine SL für E-Bikes from Lupine Lights on Vimeo.

Rechtliche Fragen

c Alle ausklappen C Alles einklappen

Dongles und Chip Tuning – kein Kavaliersdelikt (Straftat!)

Wer mit einem getunten E-Bike am Straßenverkehr teilnimmt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bewegt sich im Bereich einer Straftat.

Wer sein E-Bike illegal schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen, wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt z.B. die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird.

Auch Versicherungsansprüche sind mit einem getunten E-Bike in der Regel nicht gedeckt. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können so sämtliche Ersatzansprüche erlöschen. Der nachträgliche Ausbau des Tuning-Sets schützt nicht. Auch nachdem das Tuning-Zubehör entfernt wurde, können Fachleute den Einsatz entsprechender Modifizierungen nachweisen.

Bei der heutigen Verkehrsdichte sind Sie schnell einmal in einen Unfall mit einem Fußgänger verwickelt. Bei Personenschaden wird immer ein Gutachter hinzugezogen. Die finanziellen und rechtlichen Folgen können fatal sein.

Quelle: ARAG

Übrigens:

  • Die Garantieansprüche des Herstellers erlöschen durch Tuning eines Pedelecs.
  • Wir lehnen Reparaturarbeiten manipulierter Pedelecs ab. Stellen wir während der Wartungsarbeiten fest, dass Sie einen Dongle verbaut haben, brechen wir die Arbeiten an Ihrem Fahrzeug ab. Die bis dahin geleistet Arbeitszeit stellen wir Ihnen in Rechnung.

Unser Tipp:

Wenn Sie schnell fahren wollen, kaufen Sie sich einfach ein S-Pedelec. Sie haben damit deutlich mehr performantem Fahrspaß und Reichweite.

Stromer ST1x - Mann im Biergarten

Umrüsten von Fahrrädern zum Pedelec

Sie haben Ihr Lieblingsrad und möchten es mit einem Motor als Pedelec umrüsten lassen.

Davon raten wir generell ab.

  • Einerseits ist Ihr klassisches Rad nicht für die erhöhte Belastung ausgelegt. Sie geben viel Geld für eine schlechte Lösung aus.
  • Andererseits ist die Umrüstung eines Fahrrades zum Pedelec für uns als Händler rechtlich nicht tragbar.

Hier der rechtliche Hintergrund für das Nachrüsten von Fahrrädern zu Elektrorädern:

Auszug aus dem Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“:

Fahrräder sind für den Antrieb mit reiner Muskelkraft konstruiert und geprüft (DIN EN ISO 4210 Teil1 bis 9).

Durch die Nachrüstung mit einem E-Antrieb (max. 250 Watt/max. 25 km/h) werden diese Fahrzeuge zu Pedelecs/E-Bikes, die der Maschinenrichtlinie „2006/42/EG“ und EMV-Richtlinie „2004/108/EG“ unterliegen und gemäß der Norm DIN EN 15194-201 7 geprüft werden müssen (für alle Produkte, die ab Mai 2019 in Verkehr gebracht werden).

Dies hat zur Folge:
  • Risikoanalyse erforderlich
  • Stückliste und Entsorgungshinweise
  • Betriebsfestigkeitsnachweis aller sicherheitsrelevanten Bauteile muss erbracht werden
  • EMV-Nachweis (EMV-Richtlinie 2004/108/EG) für das komplette Fahrzeug erforderlich
  • Nachweis der funktionalen und elektrischen Sicherheit
  • Original-Betriebsanleitung in Landessprache in gedruckter Form
  • Konformitätsbewertung
  • Konformitätserklärung
  • CE-konformes Typenschild
Mögliche rechtliche Konsequenzen bei der Nachrüstung
durch den Händler:
  • Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtliche Konsequenzen
  • Haftung des Händlers für Personen- und Sachschäden
  • Verlust der Betriebshaftpflicht-Versicherungsdeckung
  • Verkaufsverbot durch Gewerbeaufsichtsamt
  • Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Quelle: Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“ https://www.zedler.de/de/zedler-aktuell/e-bike/news-detail/zwei-neue-leitfaeden-zum-tuning-von-pedelecs-und-zum-nachruesten-von-fahrraedern-mit-elektroantrieb.html

Vello de Ville PedelecAuf den ersten Blick unterscheidet sich ein Pedelec kaum von einem herkömmlichen Fahrrad.

Es hat Pedale, Gangschaltung und natürlich eine Antriebskette oder einen Riemenantrieb. Sie steigen auf und treten wie gewohnt in die Pedale. Bis dahin ist alles wie bekannt und seit Jahrhunderten bewährt.

Aber: Das Pedelec kann mehr! Sie treten und ein Elektroantrieb sorgt für noch mehr Vortrieb. Ihre Kraft wird verstärkt und Sie fahren wie mit Rückenwind! Der Motor wird erst aktiviert, wenn Sie treten!

Das Pedelec ist der Kategorie der Fahrräder (StVG §1 Absatz 3) zugeordnet und somit ein rechtlich als solches behandelt.

Die rechtliche Definition eines Pedelecs ist:

  • Der Motor darf eine maximale Leistung von 250 Watt haben.
  • Der Motor darf bis maximal 25 km/h unterstützen. Sie können schneller fahren, nur wird dabei der Motor nicht mit unterstützen.
  • Das Pedelec darf bis max. 6 km/h selbst fahren. Das ist dann die sogenannte Schiebehilfe.
  • Pedelec gilt verkehrsrechtlich als Fahrrad (StVG §1 Absatz 3)
  • Kein Mindestalter.
  • Keine Helmpflicht.
  • Die Radwegbenutzung ist möglich.
  • Transport von Kindern bis zu sieben Jahren in geeigneten Kindersitzen ist erlaubt.
  • Transport von Kindern in Anhängern ist gestattet.

Alles was dabei nach oben abweicht, ist eine andere Fahrzeugkategorie und Sie benötigen eine Betriebserlaubnis. Zum Beispiel ein e-Bike fährt mit Gasgriff schneller als 6 km/h oder ein s-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und hat meist auch einen stärkeren Motor.

Manipulieren Sie die Motorleistung oder maximale Unterstützungsgeschwindigkeit (Tuning des Fahrzeugs) fahren Sie ohne Betriebserlaubnis und ohne jeglichen Versicherungsschutz.

Definition S-Pedelec
Stromer ST2s Lifestyle

S-Pedelecs sind bis zu 45 km/h schnell und haben bis zu 500 Watt Leistung.
Diese gelten im deutschen Recht als Kleinkrafträder bzw. nach EU-Recht als Kraftfahrzeug des Typs „Leichtkraftrad mit geringer Leistung“ (L1E). S-Pedelecs gehören zur Kategorie der Kraftfahrzeuge.
Ein s-Pedelec ist ideal geeignet, wenn Sie täglich Ihren Arbeitsweg zurücklegen wollen. Selbst 30 km schaffen Sie in einer angenehmen Zeit zwischen 45 und 60 Minuten.

Fakten zum s-Pedelec

  • Ein s-Pedelec wird als Kleinkraftrad, teilweise als Leichtmofa eingestuft
  • Eine Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere)
  • Veränderungen an bestimmten Bauteilen am Fahrzeug dürfen nur durchgeführt werden, wenn Sie vom Hersteller genehmigt sind oder über ein Gutachten bestätigt werden und beim Bundeskraftfahramt hinterlegt werden. Wir passen auch Ihr s-Pedelec genau an Ihre ergonomischen Bedürfnisse an und erledigen alles rechtliche für Sie.
  • Eine Haftpflichtversicherung (kleines Nummernschild)
  • Einen Führerschein der Klasse „AM“, daher ist das Mindestalter 16 Jahre
  • Ein Rückspiegel ist vorgeschrieben
  • Die Befestigung von Kinderanhängern ist nicht erlaubt. Sie dürfen Lastenanhänger, die für diese Geschwindigkeit zugelassen sind, ziehen.
  • Das Befahren von Radwegen ist nicht erlaubt
  • Eine Reifenprofiltiefe von mindestens einem Millimeter ist vorgeschrieben
  • Im Winter empfehlen wir Winterreifen
  • Einen geeigneten Schutzhelm. Die Definition ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Einen Mofa- oder Motorradhelm nach ECE 22.
    Die Polizei toleriert hier meist einen normalen Fahrradhelm.
    Gerne informieren wir Sie hier ausführlich. In den Niederlanden wurde dafür eine extra Norm nach NTA geschaffen. Leider fehlt hier eine einheitliche Regelung für Europa.


Fahrrad und AnhängerbeleuchtungQuelle: ´www.pd-f.de / croozer´

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums.

Das Wichtigste kompakt:

  • Akku- und Batteriebeleuchtung müssen nur noch bei Bedarf mitgeführt werden
  • Der zweite Rückstrahler fällt weg
  • Tagfahr-, Fern- und Bremslicht sind jetzt erlaubt
  • Zwei Scheinwerfer sowie ein zweites Rücklicht sind zugelassen
  • Beleuchtung an Anhängern ist klarer geregelt

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums. Speziell Paragraf 67 zu den „Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“ ist seit dem 1. Juni 2017 in grundlegender Überarbeitung in Kraft. Der pressedienst-fahrrad erklärt die Änderungen und hat Experten zu deren Einschätzungen befragt.

Das verkehrssichere Fahrrad und Pedelec

Das verkehrsicher Fahrrad
Quelle: ´www.pd-f.de / Bernd Bohle

Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung wurde im Sommer dieses Jahres komplett neu gefasst und soll aus Sicht des Verkehrsministeriums jetzt zeitgemäßer und praxisnäher sein. „Das ist in großen Teilen auch gelungen. Der Fahrradmarkt entwickelt sich allerdings rasant und deshalb muss man immer wieder den Einzelfall bewerten“, beurteilt Dr. Anja Matthies, Fachanwältin für Verkehrsrecht beim Online-Portal Bikeright, das neue Gesetz.

Zwei wichtige Punkte stehen bereits am Anfang des Paragrafen:
Ansteck Batterielicht Fahrrad

Es darf Fahrradbeleuchtung nun auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus (wie etwa auch beim E-Bike) bzw. „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich. „Wir begrüßen diesen Schritt, da gerade bei Rücklichtern oft Batterien verbaut sind. Jetzt können auch Batterien genutzt werden, die eine andere Nennspannung als sechs Volt haben“, meint Sebastian Göttling, Marketingmanager beim Lichtspezialisten Busch & Müller.

Akku-Beleuchtung darf auch zu Hause bleiben

Akkulicht darf zu Hause bleiben
Quelle/Source ´www.pd-f.de / Thomas Dietze´

Die benutzten Komponenten müssen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben. Die sogenannte K-Nummer wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet und ist für alle Lampen im Straßenverkehr verpflichtend. „Bei einem Night-Ride abseits der Straße sind jedoch auch Outdoor-Lampen oder Helmlampen ohne K-Nummer nutzbar“, erklärt Daniel Gareus, PR-Sprecher beim Importeur Cosmic Sports. „Im Straßenverkehr sollte man jedoch die Finger davon lassen“, rät Dr. Anja Matthies.

Ein weitere wichtiger Punkt ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers

Fahrradrücklicht
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Kay Tkatzik´]

Dies kommt gerade sportlichen Fahrern zugute, ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der allerdings auch in die Schlussleuchte integriert sein darf. „Radfahrer ohne Schutzbleche haben nun endlich die Möglichkeit, ihr Rad im Straßenverkehr problemloser StVZO-konform zu bekommen“, sagt Volker Dohrmann, Leiter Strategie, Produkt und Marketing beim Hamburger Sportradhersteller Stevens.

Blinker und Tagfahrlicht

Fahrradbeleuchtung
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Dietze´]

Dem aktuellen Stand der Technik entspricht die Neuerung, dass Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Auch ein ins Rücklicht integrierte Bremslicht ist nun erlaubt. „Wir freuen uns über die Anpassungen.

Damit gewinnt das Fahrrad im Straßenverkehr an Augenhöhe und es sind neue Sicht- und Sicherheitsausstattungen möglich“, so Sebastian Göttling. Busch & Müller hat bereits an manchen Produkten ein Tagfahr- sowie Bremslicht verbaut. Außerdem dürfen jetzt Blinker am Fahrrad genutzt werden.

Fahrrichtungzeiger

Blinker bei mehrspurigen Fahrrädern
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Geisler´]

Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder an Fahrrädern, wo ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist, erlaubt.

„Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll und wünschenswert, dass Blinker an allen Fahrrädern verbaut werden können“, meint Paul Hollants, Geschäftsführer vom Liegefahrradhersteller HP Velotechnik, der jetzt den ersten StVZO-konformen Blinker präsentiert hat. Aber Vorsicht: Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen aber als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.

Scheinwerfer dürfen nicht blenden

Scheinwerfereinstellung Fahhrad
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Bernd Bohle´]

Neu ist zudem die Regelung, dass auch zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler am Rad angebracht werden dürfen. Bei Rädern über einem Meter Breite ist dies sogar vorgeschrieben – auf Lastenräder kann das zutreffen. Auf Kritik stößt jedoch die Löschung des Absatzes über die richtige Einstellung des Scheinwerfers. Die bisherige Regelung, dass der Lichtkegel nach fünf Metern noch halb so hoch wie am Ausgangspunkt scheinen muss, wurde gestrichen.

Nun lautet die Regel: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Ob das sinnvoll ist, ist fragwürdig, denn auch ein hochwertiger Scheinwerfer bringt falsch eingestellt nichts. „Der örtliche Fachhändler hilft gerne bei der richtigen Einstellung der Beleuchtung. Wir bieten dem Handel dafür sogar ein extra Licht-Einstellset mit Wasserwaage an, welches eine passende Einstellung mit wenigen Handgriffen ermöglicht“, erklärt Sebastian Göttling.

Eine Neuerung gibt es zudem bei der Verwendung von sogenannten „Speichen-Sticks“. Falls man diese am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein. Da jedoch viele Alltags- und Tourenreifen mittlerweile über ebenfalls erlaubte Reflexstreifen verfügen, sind solche Zusatzmittel oft hinfällig.

Neuer Paragraf für Fahrradanhänger

Croozer Anhänger mit Beleuchtung
Quelle/Source [´www.croozer.com | pd-f´]

Das Bundesverkehrsministerium hat die StVZO zusätzlich um den Paragrafen 67a erweitert. Dieser regelt erstmalig die Beleuchtung an Fahrradanhängern. Bislang war etwa fragwürdig, ob eine rote Schlussleuchte überhaupt erlaubt sei.

Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gelten nun konkrete Vorgaben. So müssen Anhänger ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein.

Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein.

Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden.

Wir sind bei unseren neuen Modellen, die ab Januar 2018 im Handel sind, auf die neuen Forderungen vorbereitet“, verweist Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer, auf die neuen gesetzlichen Vorgaben. Beim Croozer-Modell „Kid Plus“ sind die Lichter beispielsweise direkt in den Schiebegriff integriert und sind aktives Licht sowohl nach vorne als auch nach hinten. Beim Modell „Kid“ sorgt eine rote Rückleuchte am Anhänger für die nötige Sichtbarkeit im abendlichen Straßenverkehr.

Do., 28. September 2017

Source: www.pd-f.de/2017/09/27/ein-licht-geht-auf-neuregelungen-bei-fahrradbeleuchtung_11822

Für StVO-Beleuchtung auf der Straße bietet sich Lampen von Lupine, Supernova oder Busch & Müller an.

Für Ihre Nachtfahrten empfehlen wir unserer Offroad-Beleuchtung von Lupine

Vimeo

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Vimeo.
Mehr erfahren

Video laden

PGlmcmFtZSBzcmM9Imh0dHBzOi8vcGxheWVyLnZpbWVvLmNvbS92aWRlby8xODAxNDMxNTEiIHdpZHRoPSI2NDAiIGhlaWdodD0iMzYwIiBmcmFtZWJvcmRlcj0iMCIgYWxsb3dmdWxsc2NyZWVuPSJhbGxvd2Z1bGxzY3JlZW4iPjwvaWZyYW1lPjwvcD4=

Die neue Lupine SL für E-Bikes from Lupine Lights on Vimeo.

Fragen zum Akku

c Alle ausklappen C Alles einklappen

Dongles und Chip Tuning – kein Kavaliersdelikt (Straftat!)

Wer mit einem getunten E-Bike am Straßenverkehr teilnimmt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bewegt sich im Bereich einer Straftat.

Wer sein E-Bike illegal schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen, wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt z.B. die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird.

Auch Versicherungsansprüche sind mit einem getunten E-Bike in der Regel nicht gedeckt. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können so sämtliche Ersatzansprüche erlöschen. Der nachträgliche Ausbau des Tuning-Sets schützt nicht. Auch nachdem das Tuning-Zubehör entfernt wurde, können Fachleute den Einsatz entsprechender Modifizierungen nachweisen.

Bei der heutigen Verkehrsdichte sind Sie schnell einmal in einen Unfall mit einem Fußgänger verwickelt. Bei Personenschaden wird immer ein Gutachter hinzugezogen. Die finanziellen und rechtlichen Folgen können fatal sein.

Quelle: ARAG

Übrigens:

  • Die Garantieansprüche des Herstellers erlöschen durch Tuning eines Pedelecs.
  • Wir lehnen Reparaturarbeiten manipulierter Pedelecs ab. Stellen wir während der Wartungsarbeiten fest, dass Sie einen Dongle verbaut haben, brechen wir die Arbeiten an Ihrem Fahrzeug ab. Die bis dahin geleistet Arbeitszeit stellen wir Ihnen in Rechnung.

Unser Tipp:

Wenn Sie schnell fahren wollen, kaufen Sie sich einfach ein S-Pedelec. Sie haben damit deutlich mehr performantem Fahrspaß und Reichweite.

Stromer ST1x - Mann im Biergarten

Umrüsten von Fahrrädern zum Pedelec

Sie haben Ihr Lieblingsrad und möchten es mit einem Motor als Pedelec umrüsten lassen.

Davon raten wir generell ab.

  • Einerseits ist Ihr klassisches Rad nicht für die erhöhte Belastung ausgelegt. Sie geben viel Geld für eine schlechte Lösung aus.
  • Andererseits ist die Umrüstung eines Fahrrades zum Pedelec für uns als Händler rechtlich nicht tragbar.

Hier der rechtliche Hintergrund für das Nachrüsten von Fahrrädern zu Elektrorädern:

Auszug aus dem Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“:

Fahrräder sind für den Antrieb mit reiner Muskelkraft konstruiert und geprüft (DIN EN ISO 4210 Teil1 bis 9).

Durch die Nachrüstung mit einem E-Antrieb (max. 250 Watt/max. 25 km/h) werden diese Fahrzeuge zu Pedelecs/E-Bikes, die der Maschinenrichtlinie „2006/42/EG“ und EMV-Richtlinie „2004/108/EG“ unterliegen und gemäß der Norm DIN EN 15194-201 7 geprüft werden müssen (für alle Produkte, die ab Mai 2019 in Verkehr gebracht werden).

Dies hat zur Folge:
  • Risikoanalyse erforderlich
  • Stückliste und Entsorgungshinweise
  • Betriebsfestigkeitsnachweis aller sicherheitsrelevanten Bauteile muss erbracht werden
  • EMV-Nachweis (EMV-Richtlinie 2004/108/EG) für das komplette Fahrzeug erforderlich
  • Nachweis der funktionalen und elektrischen Sicherheit
  • Original-Betriebsanleitung in Landessprache in gedruckter Form
  • Konformitätsbewertung
  • Konformitätserklärung
  • CE-konformes Typenschild
Mögliche rechtliche Konsequenzen bei der Nachrüstung
durch den Händler:
  • Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtliche Konsequenzen
  • Haftung des Händlers für Personen- und Sachschäden
  • Verlust der Betriebshaftpflicht-Versicherungsdeckung
  • Verkaufsverbot durch Gewerbeaufsichtsamt
  • Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Quelle: Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“ https://www.zedler.de/de/zedler-aktuell/e-bike/news-detail/zwei-neue-leitfaeden-zum-tuning-von-pedelecs-und-zum-nachruesten-von-fahrraedern-mit-elektroantrieb.html

Vello de Ville PedelecAuf den ersten Blick unterscheidet sich ein Pedelec kaum von einem herkömmlichen Fahrrad.

Es hat Pedale, Gangschaltung und natürlich eine Antriebskette oder einen Riemenantrieb. Sie steigen auf und treten wie gewohnt in die Pedale. Bis dahin ist alles wie bekannt und seit Jahrhunderten bewährt.

Aber: Das Pedelec kann mehr! Sie treten und ein Elektroantrieb sorgt für noch mehr Vortrieb. Ihre Kraft wird verstärkt und Sie fahren wie mit Rückenwind! Der Motor wird erst aktiviert, wenn Sie treten!

Das Pedelec ist der Kategorie der Fahrräder (StVG §1 Absatz 3) zugeordnet und somit ein rechtlich als solches behandelt.

Die rechtliche Definition eines Pedelecs ist:

  • Der Motor darf eine maximale Leistung von 250 Watt haben.
  • Der Motor darf bis maximal 25 km/h unterstützen. Sie können schneller fahren, nur wird dabei der Motor nicht mit unterstützen.
  • Das Pedelec darf bis max. 6 km/h selbst fahren. Das ist dann die sogenannte Schiebehilfe.
  • Pedelec gilt verkehrsrechtlich als Fahrrad (StVG §1 Absatz 3)
  • Kein Mindestalter.
  • Keine Helmpflicht.
  • Die Radwegbenutzung ist möglich.
  • Transport von Kindern bis zu sieben Jahren in geeigneten Kindersitzen ist erlaubt.
  • Transport von Kindern in Anhängern ist gestattet.

Alles was dabei nach oben abweicht, ist eine andere Fahrzeugkategorie und Sie benötigen eine Betriebserlaubnis. Zum Beispiel ein e-Bike fährt mit Gasgriff schneller als 6 km/h oder ein s-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und hat meist auch einen stärkeren Motor.

Manipulieren Sie die Motorleistung oder maximale Unterstützungsgeschwindigkeit (Tuning des Fahrzeugs) fahren Sie ohne Betriebserlaubnis und ohne jeglichen Versicherungsschutz.

Definition S-Pedelec
Stromer ST2s Lifestyle

S-Pedelecs sind bis zu 45 km/h schnell und haben bis zu 500 Watt Leistung.
Diese gelten im deutschen Recht als Kleinkrafträder bzw. nach EU-Recht als Kraftfahrzeug des Typs „Leichtkraftrad mit geringer Leistung“ (L1E). S-Pedelecs gehören zur Kategorie der Kraftfahrzeuge.
Ein s-Pedelec ist ideal geeignet, wenn Sie täglich Ihren Arbeitsweg zurücklegen wollen. Selbst 30 km schaffen Sie in einer angenehmen Zeit zwischen 45 und 60 Minuten.

Fakten zum s-Pedelec

  • Ein s-Pedelec wird als Kleinkraftrad, teilweise als Leichtmofa eingestuft
  • Eine Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere)
  • Veränderungen an bestimmten Bauteilen am Fahrzeug dürfen nur durchgeführt werden, wenn Sie vom Hersteller genehmigt sind oder über ein Gutachten bestätigt werden und beim Bundeskraftfahramt hinterlegt werden. Wir passen auch Ihr s-Pedelec genau an Ihre ergonomischen Bedürfnisse an und erledigen alles rechtliche für Sie.
  • Eine Haftpflichtversicherung (kleines Nummernschild)
  • Einen Führerschein der Klasse „AM“, daher ist das Mindestalter 16 Jahre
  • Ein Rückspiegel ist vorgeschrieben
  • Die Befestigung von Kinderanhängern ist nicht erlaubt. Sie dürfen Lastenanhänger, die für diese Geschwindigkeit zugelassen sind, ziehen.
  • Das Befahren von Radwegen ist nicht erlaubt
  • Eine Reifenprofiltiefe von mindestens einem Millimeter ist vorgeschrieben
  • Im Winter empfehlen wir Winterreifen
  • Einen geeigneten Schutzhelm. Die Definition ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Einen Mofa- oder Motorradhelm nach ECE 22.
    Die Polizei toleriert hier meist einen normalen Fahrradhelm.
    Gerne informieren wir Sie hier ausführlich. In den Niederlanden wurde dafür eine extra Norm nach NTA geschaffen. Leider fehlt hier eine einheitliche Regelung für Europa.


Fahrrad und AnhängerbeleuchtungQuelle: ´www.pd-f.de / croozer´

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums.

Das Wichtigste kompakt:

  • Akku- und Batteriebeleuchtung müssen nur noch bei Bedarf mitgeführt werden
  • Der zweite Rückstrahler fällt weg
  • Tagfahr-, Fern- und Bremslicht sind jetzt erlaubt
  • Zwei Scheinwerfer sowie ein zweites Rücklicht sind zugelassen
  • Beleuchtung an Anhängern ist klarer geregelt

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums. Speziell Paragraf 67 zu den „Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“ ist seit dem 1. Juni 2017 in grundlegender Überarbeitung in Kraft. Der pressedienst-fahrrad erklärt die Änderungen und hat Experten zu deren Einschätzungen befragt.

Das verkehrssichere Fahrrad und Pedelec

Das verkehrsicher Fahrrad
Quelle: ´www.pd-f.de / Bernd Bohle

Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung wurde im Sommer dieses Jahres komplett neu gefasst und soll aus Sicht des Verkehrsministeriums jetzt zeitgemäßer und praxisnäher sein. „Das ist in großen Teilen auch gelungen. Der Fahrradmarkt entwickelt sich allerdings rasant und deshalb muss man immer wieder den Einzelfall bewerten“, beurteilt Dr. Anja Matthies, Fachanwältin für Verkehrsrecht beim Online-Portal Bikeright, das neue Gesetz.

Zwei wichtige Punkte stehen bereits am Anfang des Paragrafen:
Ansteck Batterielicht Fahrrad

Es darf Fahrradbeleuchtung nun auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus (wie etwa auch beim E-Bike) bzw. „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich. „Wir begrüßen diesen Schritt, da gerade bei Rücklichtern oft Batterien verbaut sind. Jetzt können auch Batterien genutzt werden, die eine andere Nennspannung als sechs Volt haben“, meint Sebastian Göttling, Marketingmanager beim Lichtspezialisten Busch & Müller.

Akku-Beleuchtung darf auch zu Hause bleiben

Akkulicht darf zu Hause bleiben
Quelle/Source ´www.pd-f.de / Thomas Dietze´

Die benutzten Komponenten müssen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben. Die sogenannte K-Nummer wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet und ist für alle Lampen im Straßenverkehr verpflichtend. „Bei einem Night-Ride abseits der Straße sind jedoch auch Outdoor-Lampen oder Helmlampen ohne K-Nummer nutzbar“, erklärt Daniel Gareus, PR-Sprecher beim Importeur Cosmic Sports. „Im Straßenverkehr sollte man jedoch die Finger davon lassen“, rät Dr. Anja Matthies.

Ein weitere wichtiger Punkt ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers

Fahrradrücklicht
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Kay Tkatzik´]

Dies kommt gerade sportlichen Fahrern zugute, ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der allerdings auch in die Schlussleuchte integriert sein darf. „Radfahrer ohne Schutzbleche haben nun endlich die Möglichkeit, ihr Rad im Straßenverkehr problemloser StVZO-konform zu bekommen“, sagt Volker Dohrmann, Leiter Strategie, Produkt und Marketing beim Hamburger Sportradhersteller Stevens.

Blinker und Tagfahrlicht

Fahrradbeleuchtung
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Dietze´]

Dem aktuellen Stand der Technik entspricht die Neuerung, dass Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Auch ein ins Rücklicht integrierte Bremslicht ist nun erlaubt. „Wir freuen uns über die Anpassungen.

Damit gewinnt das Fahrrad im Straßenverkehr an Augenhöhe und es sind neue Sicht- und Sicherheitsausstattungen möglich“, so Sebastian Göttling. Busch & Müller hat bereits an manchen Produkten ein Tagfahr- sowie Bremslicht verbaut. Außerdem dürfen jetzt Blinker am Fahrrad genutzt werden.

Fahrrichtungzeiger

Blinker bei mehrspurigen Fahrrädern
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Geisler´]

Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder an Fahrrädern, wo ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist, erlaubt.

„Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll und wünschenswert, dass Blinker an allen Fahrrädern verbaut werden können“, meint Paul Hollants, Geschäftsführer vom Liegefahrradhersteller HP Velotechnik, der jetzt den ersten StVZO-konformen Blinker präsentiert hat. Aber Vorsicht: Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen aber als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.

Scheinwerfer dürfen nicht blenden

Scheinwerfereinstellung Fahhrad
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Bernd Bohle´]

Neu ist zudem die Regelung, dass auch zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler am Rad angebracht werden dürfen. Bei Rädern über einem Meter Breite ist dies sogar vorgeschrieben – auf Lastenräder kann das zutreffen. Auf Kritik stößt jedoch die Löschung des Absatzes über die richtige Einstellung des Scheinwerfers. Die bisherige Regelung, dass der Lichtkegel nach fünf Metern noch halb so hoch wie am Ausgangspunkt scheinen muss, wurde gestrichen.

Nun lautet die Regel: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Ob das sinnvoll ist, ist fragwürdig, denn auch ein hochwertiger Scheinwerfer bringt falsch eingestellt nichts. „Der örtliche Fachhändler hilft gerne bei der richtigen Einstellung der Beleuchtung. Wir bieten dem Handel dafür sogar ein extra Licht-Einstellset mit Wasserwaage an, welches eine passende Einstellung mit wenigen Handgriffen ermöglicht“, erklärt Sebastian Göttling.

Eine Neuerung gibt es zudem bei der Verwendung von sogenannten „Speichen-Sticks“. Falls man diese am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein. Da jedoch viele Alltags- und Tourenreifen mittlerweile über ebenfalls erlaubte Reflexstreifen verfügen, sind solche Zusatzmittel oft hinfällig.

Neuer Paragraf für Fahrradanhänger

Croozer Anhänger mit Beleuchtung
Quelle/Source [´www.croozer.com | pd-f´]

Das Bundesverkehrsministerium hat die StVZO zusätzlich um den Paragrafen 67a erweitert. Dieser regelt erstmalig die Beleuchtung an Fahrradanhängern. Bislang war etwa fragwürdig, ob eine rote Schlussleuchte überhaupt erlaubt sei.

Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gelten nun konkrete Vorgaben. So müssen Anhänger ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein.

Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein.

Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden.

Wir sind bei unseren neuen Modellen, die ab Januar 2018 im Handel sind, auf die neuen Forderungen vorbereitet“, verweist Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer, auf die neuen gesetzlichen Vorgaben. Beim Croozer-Modell „Kid Plus“ sind die Lichter beispielsweise direkt in den Schiebegriff integriert und sind aktives Licht sowohl nach vorne als auch nach hinten. Beim Modell „Kid“ sorgt eine rote Rückleuchte am Anhänger für die nötige Sichtbarkeit im abendlichen Straßenverkehr.

Do., 28. September 2017

Source: www.pd-f.de/2017/09/27/ein-licht-geht-auf-neuregelungen-bei-fahrradbeleuchtung_11822

Für StVO-Beleuchtung auf der Straße bietet sich Lampen von Lupine, Supernova oder Busch & Müller an.

Für Ihre Nachtfahrten empfehlen wir unserer Offroad-Beleuchtung von Lupine

Vimeo

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Vimeo.
Mehr erfahren

Video laden

PGlmcmFtZSBzcmM9Imh0dHBzOi8vcGxheWVyLnZpbWVvLmNvbS92aWRlby8xODAxNDMxNTEiIHdpZHRoPSI2NDAiIGhlaWdodD0iMzYwIiBmcmFtZWJvcmRlcj0iMCIgYWxsb3dmdWxsc2NyZWVuPSJhbGxvd2Z1bGxzY3JlZW4iPjwvaWZyYW1lPjwvcD4=

Die neue Lupine SL für E-Bikes from Lupine Lights on Vimeo.

Welche Bike-Typen gibt es?

c Alle ausklappen C Alles einklappen

Dongles und Chip Tuning – kein Kavaliersdelikt (Straftat!)

Wer mit einem getunten E-Bike am Straßenverkehr teilnimmt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bewegt sich im Bereich einer Straftat.

Wer sein E-Bike illegal schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen, wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt z.B. die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird.

Auch Versicherungsansprüche sind mit einem getunten E-Bike in der Regel nicht gedeckt. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können so sämtliche Ersatzansprüche erlöschen. Der nachträgliche Ausbau des Tuning-Sets schützt nicht. Auch nachdem das Tuning-Zubehör entfernt wurde, können Fachleute den Einsatz entsprechender Modifizierungen nachweisen.

Bei der heutigen Verkehrsdichte sind Sie schnell einmal in einen Unfall mit einem Fußgänger verwickelt. Bei Personenschaden wird immer ein Gutachter hinzugezogen. Die finanziellen und rechtlichen Folgen können fatal sein.

Quelle: ARAG

Übrigens:

  • Die Garantieansprüche des Herstellers erlöschen durch Tuning eines Pedelecs.
  • Wir lehnen Reparaturarbeiten manipulierter Pedelecs ab. Stellen wir während der Wartungsarbeiten fest, dass Sie einen Dongle verbaut haben, brechen wir die Arbeiten an Ihrem Fahrzeug ab. Die bis dahin geleistet Arbeitszeit stellen wir Ihnen in Rechnung.

Unser Tipp:

Wenn Sie schnell fahren wollen, kaufen Sie sich einfach ein S-Pedelec. Sie haben damit deutlich mehr performantem Fahrspaß und Reichweite.

Stromer ST1x - Mann im Biergarten

Umrüsten von Fahrrädern zum Pedelec

Sie haben Ihr Lieblingsrad und möchten es mit einem Motor als Pedelec umrüsten lassen.

Davon raten wir generell ab.

  • Einerseits ist Ihr klassisches Rad nicht für die erhöhte Belastung ausgelegt. Sie geben viel Geld für eine schlechte Lösung aus.
  • Andererseits ist die Umrüstung eines Fahrrades zum Pedelec für uns als Händler rechtlich nicht tragbar.

Hier der rechtliche Hintergrund für das Nachrüsten von Fahrrädern zu Elektrorädern:

Auszug aus dem Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“:

Fahrräder sind für den Antrieb mit reiner Muskelkraft konstruiert und geprüft (DIN EN ISO 4210 Teil1 bis 9).

Durch die Nachrüstung mit einem E-Antrieb (max. 250 Watt/max. 25 km/h) werden diese Fahrzeuge zu Pedelecs/E-Bikes, die der Maschinenrichtlinie „2006/42/EG“ und EMV-Richtlinie „2004/108/EG“ unterliegen und gemäß der Norm DIN EN 15194-201 7 geprüft werden müssen (für alle Produkte, die ab Mai 2019 in Verkehr gebracht werden).

Dies hat zur Folge:
  • Risikoanalyse erforderlich
  • Stückliste und Entsorgungshinweise
  • Betriebsfestigkeitsnachweis aller sicherheitsrelevanten Bauteile muss erbracht werden
  • EMV-Nachweis (EMV-Richtlinie 2004/108/EG) für das komplette Fahrzeug erforderlich
  • Nachweis der funktionalen und elektrischen Sicherheit
  • Original-Betriebsanleitung in Landessprache in gedruckter Form
  • Konformitätsbewertung
  • Konformitätserklärung
  • CE-konformes Typenschild
Mögliche rechtliche Konsequenzen bei der Nachrüstung
durch den Händler:
  • Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtliche Konsequenzen
  • Haftung des Händlers für Personen- und Sachschäden
  • Verlust der Betriebshaftpflicht-Versicherungsdeckung
  • Verkaufsverbot durch Gewerbeaufsichtsamt
  • Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Quelle: Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“ https://www.zedler.de/de/zedler-aktuell/e-bike/news-detail/zwei-neue-leitfaeden-zum-tuning-von-pedelecs-und-zum-nachruesten-von-fahrraedern-mit-elektroantrieb.html

Vello de Ville PedelecAuf den ersten Blick unterscheidet sich ein Pedelec kaum von einem herkömmlichen Fahrrad.

Es hat Pedale, Gangschaltung und natürlich eine Antriebskette oder einen Riemenantrieb. Sie steigen auf und treten wie gewohnt in die Pedale. Bis dahin ist alles wie bekannt und seit Jahrhunderten bewährt.

Aber: Das Pedelec kann mehr! Sie treten und ein Elektroantrieb sorgt für noch mehr Vortrieb. Ihre Kraft wird verstärkt und Sie fahren wie mit Rückenwind! Der Motor wird erst aktiviert, wenn Sie treten!

Das Pedelec ist der Kategorie der Fahrräder (StVG §1 Absatz 3) zugeordnet und somit ein rechtlich als solches behandelt.

Die rechtliche Definition eines Pedelecs ist:

  • Der Motor darf eine maximale Leistung von 250 Watt haben.
  • Der Motor darf bis maximal 25 km/h unterstützen. Sie können schneller fahren, nur wird dabei der Motor nicht mit unterstützen.
  • Das Pedelec darf bis max. 6 km/h selbst fahren. Das ist dann die sogenannte Schiebehilfe.
  • Pedelec gilt verkehrsrechtlich als Fahrrad (StVG §1 Absatz 3)
  • Kein Mindestalter.
  • Keine Helmpflicht.
  • Die Radwegbenutzung ist möglich.
  • Transport von Kindern bis zu sieben Jahren in geeigneten Kindersitzen ist erlaubt.
  • Transport von Kindern in Anhängern ist gestattet.

Alles was dabei nach oben abweicht, ist eine andere Fahrzeugkategorie und Sie benötigen eine Betriebserlaubnis. Zum Beispiel ein e-Bike fährt mit Gasgriff schneller als 6 km/h oder ein s-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und hat meist auch einen stärkeren Motor.

Manipulieren Sie die Motorleistung oder maximale Unterstützungsgeschwindigkeit (Tuning des Fahrzeugs) fahren Sie ohne Betriebserlaubnis und ohne jeglichen Versicherungsschutz.

Definition S-Pedelec
Stromer ST2s Lifestyle

S-Pedelecs sind bis zu 45 km/h schnell und haben bis zu 500 Watt Leistung.
Diese gelten im deutschen Recht als Kleinkrafträder bzw. nach EU-Recht als Kraftfahrzeug des Typs „Leichtkraftrad mit geringer Leistung“ (L1E). S-Pedelecs gehören zur Kategorie der Kraftfahrzeuge.
Ein s-Pedelec ist ideal geeignet, wenn Sie täglich Ihren Arbeitsweg zurücklegen wollen. Selbst 30 km schaffen Sie in einer angenehmen Zeit zwischen 45 und 60 Minuten.

Fakten zum s-Pedelec

  • Ein s-Pedelec wird als Kleinkraftrad, teilweise als Leichtmofa eingestuft
  • Eine Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere)
  • Veränderungen an bestimmten Bauteilen am Fahrzeug dürfen nur durchgeführt werden, wenn Sie vom Hersteller genehmigt sind oder über ein Gutachten bestätigt werden und beim Bundeskraftfahramt hinterlegt werden. Wir passen auch Ihr s-Pedelec genau an Ihre ergonomischen Bedürfnisse an und erledigen alles rechtliche für Sie.
  • Eine Haftpflichtversicherung (kleines Nummernschild)
  • Einen Führerschein der Klasse „AM“, daher ist das Mindestalter 16 Jahre
  • Ein Rückspiegel ist vorgeschrieben
  • Die Befestigung von Kinderanhängern ist nicht erlaubt. Sie dürfen Lastenanhänger, die für diese Geschwindigkeit zugelassen sind, ziehen.
  • Das Befahren von Radwegen ist nicht erlaubt
  • Eine Reifenprofiltiefe von mindestens einem Millimeter ist vorgeschrieben
  • Im Winter empfehlen wir Winterreifen
  • Einen geeigneten Schutzhelm. Die Definition ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Einen Mofa- oder Motorradhelm nach ECE 22.
    Die Polizei toleriert hier meist einen normalen Fahrradhelm.
    Gerne informieren wir Sie hier ausführlich. In den Niederlanden wurde dafür eine extra Norm nach NTA geschaffen. Leider fehlt hier eine einheitliche Regelung für Europa.


Fahrrad und AnhängerbeleuchtungQuelle: ´www.pd-f.de / croozer´

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums.

Das Wichtigste kompakt:

  • Akku- und Batteriebeleuchtung müssen nur noch bei Bedarf mitgeführt werden
  • Der zweite Rückstrahler fällt weg
  • Tagfahr-, Fern- und Bremslicht sind jetzt erlaubt
  • Zwei Scheinwerfer sowie ein zweites Rücklicht sind zugelassen
  • Beleuchtung an Anhängern ist klarer geregelt

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums. Speziell Paragraf 67 zu den „Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“ ist seit dem 1. Juni 2017 in grundlegender Überarbeitung in Kraft. Der pressedienst-fahrrad erklärt die Änderungen und hat Experten zu deren Einschätzungen befragt.

Das verkehrssichere Fahrrad und Pedelec

Das verkehrsicher Fahrrad
Quelle: ´www.pd-f.de / Bernd Bohle

Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung wurde im Sommer dieses Jahres komplett neu gefasst und soll aus Sicht des Verkehrsministeriums jetzt zeitgemäßer und praxisnäher sein. „Das ist in großen Teilen auch gelungen. Der Fahrradmarkt entwickelt sich allerdings rasant und deshalb muss man immer wieder den Einzelfall bewerten“, beurteilt Dr. Anja Matthies, Fachanwältin für Verkehrsrecht beim Online-Portal Bikeright, das neue Gesetz.

Zwei wichtige Punkte stehen bereits am Anfang des Paragrafen:
Ansteck Batterielicht Fahrrad

Es darf Fahrradbeleuchtung nun auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus (wie etwa auch beim E-Bike) bzw. „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich. „Wir begrüßen diesen Schritt, da gerade bei Rücklichtern oft Batterien verbaut sind. Jetzt können auch Batterien genutzt werden, die eine andere Nennspannung als sechs Volt haben“, meint Sebastian Göttling, Marketingmanager beim Lichtspezialisten Busch & Müller.

Akku-Beleuchtung darf auch zu Hause bleiben

Akkulicht darf zu Hause bleiben
Quelle/Source ´www.pd-f.de / Thomas Dietze´

Die benutzten Komponenten müssen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben. Die sogenannte K-Nummer wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet und ist für alle Lampen im Straßenverkehr verpflichtend. „Bei einem Night-Ride abseits der Straße sind jedoch auch Outdoor-Lampen oder Helmlampen ohne K-Nummer nutzbar“, erklärt Daniel Gareus, PR-Sprecher beim Importeur Cosmic Sports. „Im Straßenverkehr sollte man jedoch die Finger davon lassen“, rät Dr. Anja Matthies.

Ein weitere wichtiger Punkt ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers

Fahrradrücklicht
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Kay Tkatzik´]

Dies kommt gerade sportlichen Fahrern zugute, ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der allerdings auch in die Schlussleuchte integriert sein darf. „Radfahrer ohne Schutzbleche haben nun endlich die Möglichkeit, ihr Rad im Straßenverkehr problemloser StVZO-konform zu bekommen“, sagt Volker Dohrmann, Leiter Strategie, Produkt und Marketing beim Hamburger Sportradhersteller Stevens.

Blinker und Tagfahrlicht

Fahrradbeleuchtung
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Dietze´]

Dem aktuellen Stand der Technik entspricht die Neuerung, dass Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Auch ein ins Rücklicht integrierte Bremslicht ist nun erlaubt. „Wir freuen uns über die Anpassungen.

Damit gewinnt das Fahrrad im Straßenverkehr an Augenhöhe und es sind neue Sicht- und Sicherheitsausstattungen möglich“, so Sebastian Göttling. Busch & Müller hat bereits an manchen Produkten ein Tagfahr- sowie Bremslicht verbaut. Außerdem dürfen jetzt Blinker am Fahrrad genutzt werden.

Fahrrichtungzeiger

Blinker bei mehrspurigen Fahrrädern
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Geisler´]

Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder an Fahrrädern, wo ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist, erlaubt.

„Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll und wünschenswert, dass Blinker an allen Fahrrädern verbaut werden können“, meint Paul Hollants, Geschäftsführer vom Liegefahrradhersteller HP Velotechnik, der jetzt den ersten StVZO-konformen Blinker präsentiert hat. Aber Vorsicht: Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen aber als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.

Scheinwerfer dürfen nicht blenden

Scheinwerfereinstellung Fahhrad
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Bernd Bohle´]

Neu ist zudem die Regelung, dass auch zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler am Rad angebracht werden dürfen. Bei Rädern über einem Meter Breite ist dies sogar vorgeschrieben – auf Lastenräder kann das zutreffen. Auf Kritik stößt jedoch die Löschung des Absatzes über die richtige Einstellung des Scheinwerfers. Die bisherige Regelung, dass der Lichtkegel nach fünf Metern noch halb so hoch wie am Ausgangspunkt scheinen muss, wurde gestrichen.

Nun lautet die Regel: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Ob das sinnvoll ist, ist fragwürdig, denn auch ein hochwertiger Scheinwerfer bringt falsch eingestellt nichts. „Der örtliche Fachhändler hilft gerne bei der richtigen Einstellung der Beleuchtung. Wir bieten dem Handel dafür sogar ein extra Licht-Einstellset mit Wasserwaage an, welches eine passende Einstellung mit wenigen Handgriffen ermöglicht“, erklärt Sebastian Göttling.

Eine Neuerung gibt es zudem bei der Verwendung von sogenannten „Speichen-Sticks“. Falls man diese am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein. Da jedoch viele Alltags- und Tourenreifen mittlerweile über ebenfalls erlaubte Reflexstreifen verfügen, sind solche Zusatzmittel oft hinfällig.

Neuer Paragraf für Fahrradanhänger

Croozer Anhänger mit Beleuchtung
Quelle/Source [´www.croozer.com | pd-f´]

Das Bundesverkehrsministerium hat die StVZO zusätzlich um den Paragrafen 67a erweitert. Dieser regelt erstmalig die Beleuchtung an Fahrradanhängern. Bislang war etwa fragwürdig, ob eine rote Schlussleuchte überhaupt erlaubt sei.

Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gelten nun konkrete Vorgaben. So müssen Anhänger ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein.

Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein.

Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden.

Wir sind bei unseren neuen Modellen, die ab Januar 2018 im Handel sind, auf die neuen Forderungen vorbereitet“, verweist Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer, auf die neuen gesetzlichen Vorgaben. Beim Croozer-Modell „Kid Plus“ sind die Lichter beispielsweise direkt in den Schiebegriff integriert und sind aktives Licht sowohl nach vorne als auch nach hinten. Beim Modell „Kid“ sorgt eine rote Rückleuchte am Anhänger für die nötige Sichtbarkeit im abendlichen Straßenverkehr.

Do., 28. September 2017

Source: www.pd-f.de/2017/09/27/ein-licht-geht-auf-neuregelungen-bei-fahrradbeleuchtung_11822

Für StVO-Beleuchtung auf der Straße bietet sich Lampen von Lupine, Supernova oder Busch & Müller an.

Für Ihre Nachtfahrten empfehlen wir unserer Offroad-Beleuchtung von Lupine

Vimeo

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Vimeo.
Mehr erfahren

Video laden

PGlmcmFtZSBzcmM9Imh0dHBzOi8vcGxheWVyLnZpbWVvLmNvbS92aWRlby8xODAxNDMxNTEiIHdpZHRoPSI2NDAiIGhlaWdodD0iMzYwIiBmcmFtZWJvcmRlcj0iMCIgYWxsb3dmdWxsc2NyZWVuPSJhbGxvd2Z1bGxzY3JlZW4iPjwvaWZyYW1lPjwvcD4=

Die neue Lupine SL für E-Bikes from Lupine Lights on Vimeo.

Diebstahlschutz und Sicherheit

c Alle ausklappen C Alles einklappen

Dongles und Chip Tuning – kein Kavaliersdelikt (Straftat!)

Wer mit einem getunten E-Bike am Straßenverkehr teilnimmt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bewegt sich im Bereich einer Straftat.

Wer sein E-Bike illegal schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen, wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt z.B. die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird.

Auch Versicherungsansprüche sind mit einem getunten E-Bike in der Regel nicht gedeckt. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können so sämtliche Ersatzansprüche erlöschen. Der nachträgliche Ausbau des Tuning-Sets schützt nicht. Auch nachdem das Tuning-Zubehör entfernt wurde, können Fachleute den Einsatz entsprechender Modifizierungen nachweisen.

Bei der heutigen Verkehrsdichte sind Sie schnell einmal in einen Unfall mit einem Fußgänger verwickelt. Bei Personenschaden wird immer ein Gutachter hinzugezogen. Die finanziellen und rechtlichen Folgen können fatal sein.

Quelle: ARAG

Übrigens:

  • Die Garantieansprüche des Herstellers erlöschen durch Tuning eines Pedelecs.
  • Wir lehnen Reparaturarbeiten manipulierter Pedelecs ab. Stellen wir während der Wartungsarbeiten fest, dass Sie einen Dongle verbaut haben, brechen wir die Arbeiten an Ihrem Fahrzeug ab. Die bis dahin geleistet Arbeitszeit stellen wir Ihnen in Rechnung.

Unser Tipp:

Wenn Sie schnell fahren wollen, kaufen Sie sich einfach ein S-Pedelec. Sie haben damit deutlich mehr performantem Fahrspaß und Reichweite.

Stromer ST1x - Mann im Biergarten

Umrüsten von Fahrrädern zum Pedelec

Sie haben Ihr Lieblingsrad und möchten es mit einem Motor als Pedelec umrüsten lassen.

Davon raten wir generell ab.

  • Einerseits ist Ihr klassisches Rad nicht für die erhöhte Belastung ausgelegt. Sie geben viel Geld für eine schlechte Lösung aus.
  • Andererseits ist die Umrüstung eines Fahrrades zum Pedelec für uns als Händler rechtlich nicht tragbar.

Hier der rechtliche Hintergrund für das Nachrüsten von Fahrrädern zu Elektrorädern:

Auszug aus dem Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“:

Fahrräder sind für den Antrieb mit reiner Muskelkraft konstruiert und geprüft (DIN EN ISO 4210 Teil1 bis 9).

Durch die Nachrüstung mit einem E-Antrieb (max. 250 Watt/max. 25 km/h) werden diese Fahrzeuge zu Pedelecs/E-Bikes, die der Maschinenrichtlinie „2006/42/EG“ und EMV-Richtlinie „2004/108/EG“ unterliegen und gemäß der Norm DIN EN 15194-201 7 geprüft werden müssen (für alle Produkte, die ab Mai 2019 in Verkehr gebracht werden).

Dies hat zur Folge:
  • Risikoanalyse erforderlich
  • Stückliste und Entsorgungshinweise
  • Betriebsfestigkeitsnachweis aller sicherheitsrelevanten Bauteile muss erbracht werden
  • EMV-Nachweis (EMV-Richtlinie 2004/108/EG) für das komplette Fahrzeug erforderlich
  • Nachweis der funktionalen und elektrischen Sicherheit
  • Original-Betriebsanleitung in Landessprache in gedruckter Form
  • Konformitätsbewertung
  • Konformitätserklärung
  • CE-konformes Typenschild
Mögliche rechtliche Konsequenzen bei der Nachrüstung
durch den Händler:
  • Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtliche Konsequenzen
  • Haftung des Händlers für Personen- und Sachschäden
  • Verlust der Betriebshaftpflicht-Versicherungsdeckung
  • Verkaufsverbot durch Gewerbeaufsichtsamt
  • Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Quelle: Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“ https://www.zedler.de/de/zedler-aktuell/e-bike/news-detail/zwei-neue-leitfaeden-zum-tuning-von-pedelecs-und-zum-nachruesten-von-fahrraedern-mit-elektroantrieb.html

Vello de Ville PedelecAuf den ersten Blick unterscheidet sich ein Pedelec kaum von einem herkömmlichen Fahrrad.

Es hat Pedale, Gangschaltung und natürlich eine Antriebskette oder einen Riemenantrieb. Sie steigen auf und treten wie gewohnt in die Pedale. Bis dahin ist alles wie bekannt und seit Jahrhunderten bewährt.

Aber: Das Pedelec kann mehr! Sie treten und ein Elektroantrieb sorgt für noch mehr Vortrieb. Ihre Kraft wird verstärkt und Sie fahren wie mit Rückenwind! Der Motor wird erst aktiviert, wenn Sie treten!

Das Pedelec ist der Kategorie der Fahrräder (StVG §1 Absatz 3) zugeordnet und somit ein rechtlich als solches behandelt.

Die rechtliche Definition eines Pedelecs ist:

  • Der Motor darf eine maximale Leistung von 250 Watt haben.
  • Der Motor darf bis maximal 25 km/h unterstützen. Sie können schneller fahren, nur wird dabei der Motor nicht mit unterstützen.
  • Das Pedelec darf bis max. 6 km/h selbst fahren. Das ist dann die sogenannte Schiebehilfe.
  • Pedelec gilt verkehrsrechtlich als Fahrrad (StVG §1 Absatz 3)
  • Kein Mindestalter.
  • Keine Helmpflicht.
  • Die Radwegbenutzung ist möglich.
  • Transport von Kindern bis zu sieben Jahren in geeigneten Kindersitzen ist erlaubt.
  • Transport von Kindern in Anhängern ist gestattet.

Alles was dabei nach oben abweicht, ist eine andere Fahrzeugkategorie und Sie benötigen eine Betriebserlaubnis. Zum Beispiel ein e-Bike fährt mit Gasgriff schneller als 6 km/h oder ein s-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und hat meist auch einen stärkeren Motor.

Manipulieren Sie die Motorleistung oder maximale Unterstützungsgeschwindigkeit (Tuning des Fahrzeugs) fahren Sie ohne Betriebserlaubnis und ohne jeglichen Versicherungsschutz.

Definition S-Pedelec
Stromer ST2s Lifestyle

S-Pedelecs sind bis zu 45 km/h schnell und haben bis zu 500 Watt Leistung.
Diese gelten im deutschen Recht als Kleinkrafträder bzw. nach EU-Recht als Kraftfahrzeug des Typs „Leichtkraftrad mit geringer Leistung“ (L1E). S-Pedelecs gehören zur Kategorie der Kraftfahrzeuge.
Ein s-Pedelec ist ideal geeignet, wenn Sie täglich Ihren Arbeitsweg zurücklegen wollen. Selbst 30 km schaffen Sie in einer angenehmen Zeit zwischen 45 und 60 Minuten.

Fakten zum s-Pedelec

  • Ein s-Pedelec wird als Kleinkraftrad, teilweise als Leichtmofa eingestuft
  • Eine Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere)
  • Veränderungen an bestimmten Bauteilen am Fahrzeug dürfen nur durchgeführt werden, wenn Sie vom Hersteller genehmigt sind oder über ein Gutachten bestätigt werden und beim Bundeskraftfahramt hinterlegt werden. Wir passen auch Ihr s-Pedelec genau an Ihre ergonomischen Bedürfnisse an und erledigen alles rechtliche für Sie.
  • Eine Haftpflichtversicherung (kleines Nummernschild)
  • Einen Führerschein der Klasse „AM“, daher ist das Mindestalter 16 Jahre
  • Ein Rückspiegel ist vorgeschrieben
  • Die Befestigung von Kinderanhängern ist nicht erlaubt. Sie dürfen Lastenanhänger, die für diese Geschwindigkeit zugelassen sind, ziehen.
  • Das Befahren von Radwegen ist nicht erlaubt
  • Eine Reifenprofiltiefe von mindestens einem Millimeter ist vorgeschrieben
  • Im Winter empfehlen wir Winterreifen
  • Einen geeigneten Schutzhelm. Die Definition ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Einen Mofa- oder Motorradhelm nach ECE 22.
    Die Polizei toleriert hier meist einen normalen Fahrradhelm.
    Gerne informieren wir Sie hier ausführlich. In den Niederlanden wurde dafür eine extra Norm nach NTA geschaffen. Leider fehlt hier eine einheitliche Regelung für Europa.


Fahrrad und AnhängerbeleuchtungQuelle: ´www.pd-f.de / croozer´

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums.

Das Wichtigste kompakt:

  • Akku- und Batteriebeleuchtung müssen nur noch bei Bedarf mitgeführt werden
  • Der zweite Rückstrahler fällt weg
  • Tagfahr-, Fern- und Bremslicht sind jetzt erlaubt
  • Zwei Scheinwerfer sowie ein zweites Rücklicht sind zugelassen
  • Beleuchtung an Anhängern ist klarer geregelt

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums. Speziell Paragraf 67 zu den „Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“ ist seit dem 1. Juni 2017 in grundlegender Überarbeitung in Kraft. Der pressedienst-fahrrad erklärt die Änderungen und hat Experten zu deren Einschätzungen befragt.

Das verkehrssichere Fahrrad und Pedelec

Das verkehrsicher Fahrrad
Quelle: ´www.pd-f.de / Bernd Bohle

Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung wurde im Sommer dieses Jahres komplett neu gefasst und soll aus Sicht des Verkehrsministeriums jetzt zeitgemäßer und praxisnäher sein. „Das ist in großen Teilen auch gelungen. Der Fahrradmarkt entwickelt sich allerdings rasant und deshalb muss man immer wieder den Einzelfall bewerten“, beurteilt Dr. Anja Matthies, Fachanwältin für Verkehrsrecht beim Online-Portal Bikeright, das neue Gesetz.

Zwei wichtige Punkte stehen bereits am Anfang des Paragrafen:
Ansteck Batterielicht Fahrrad

Es darf Fahrradbeleuchtung nun auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus (wie etwa auch beim E-Bike) bzw. „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich. „Wir begrüßen diesen Schritt, da gerade bei Rücklichtern oft Batterien verbaut sind. Jetzt können auch Batterien genutzt werden, die eine andere Nennspannung als sechs Volt haben“, meint Sebastian Göttling, Marketingmanager beim Lichtspezialisten Busch & Müller.

Akku-Beleuchtung darf auch zu Hause bleiben

Akkulicht darf zu Hause bleiben
Quelle/Source ´www.pd-f.de / Thomas Dietze´

Die benutzten Komponenten müssen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben. Die sogenannte K-Nummer wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet und ist für alle Lampen im Straßenverkehr verpflichtend. „Bei einem Night-Ride abseits der Straße sind jedoch auch Outdoor-Lampen oder Helmlampen ohne K-Nummer nutzbar“, erklärt Daniel Gareus, PR-Sprecher beim Importeur Cosmic Sports. „Im Straßenverkehr sollte man jedoch die Finger davon lassen“, rät Dr. Anja Matthies.

Ein weitere wichtiger Punkt ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers

Fahrradrücklicht
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Kay Tkatzik´]

Dies kommt gerade sportlichen Fahrern zugute, ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der allerdings auch in die Schlussleuchte integriert sein darf. „Radfahrer ohne Schutzbleche haben nun endlich die Möglichkeit, ihr Rad im Straßenverkehr problemloser StVZO-konform zu bekommen“, sagt Volker Dohrmann, Leiter Strategie, Produkt und Marketing beim Hamburger Sportradhersteller Stevens.

Blinker und Tagfahrlicht

Fahrradbeleuchtung
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Dietze´]

Dem aktuellen Stand der Technik entspricht die Neuerung, dass Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Auch ein ins Rücklicht integrierte Bremslicht ist nun erlaubt. „Wir freuen uns über die Anpassungen.

Damit gewinnt das Fahrrad im Straßenverkehr an Augenhöhe und es sind neue Sicht- und Sicherheitsausstattungen möglich“, so Sebastian Göttling. Busch & Müller hat bereits an manchen Produkten ein Tagfahr- sowie Bremslicht verbaut. Außerdem dürfen jetzt Blinker am Fahrrad genutzt werden.

Fahrrichtungzeiger

Blinker bei mehrspurigen Fahrrädern
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Geisler´]

Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder an Fahrrädern, wo ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist, erlaubt.

„Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll und wünschenswert, dass Blinker an allen Fahrrädern verbaut werden können“, meint Paul Hollants, Geschäftsführer vom Liegefahrradhersteller HP Velotechnik, der jetzt den ersten StVZO-konformen Blinker präsentiert hat. Aber Vorsicht: Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen aber als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.

Scheinwerfer dürfen nicht blenden

Scheinwerfereinstellung Fahhrad
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Bernd Bohle´]

Neu ist zudem die Regelung, dass auch zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler am Rad angebracht werden dürfen. Bei Rädern über einem Meter Breite ist dies sogar vorgeschrieben – auf Lastenräder kann das zutreffen. Auf Kritik stößt jedoch die Löschung des Absatzes über die richtige Einstellung des Scheinwerfers. Die bisherige Regelung, dass der Lichtkegel nach fünf Metern noch halb so hoch wie am Ausgangspunkt scheinen muss, wurde gestrichen.

Nun lautet die Regel: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Ob das sinnvoll ist, ist fragwürdig, denn auch ein hochwertiger Scheinwerfer bringt falsch eingestellt nichts. „Der örtliche Fachhändler hilft gerne bei der richtigen Einstellung der Beleuchtung. Wir bieten dem Handel dafür sogar ein extra Licht-Einstellset mit Wasserwaage an, welches eine passende Einstellung mit wenigen Handgriffen ermöglicht“, erklärt Sebastian Göttling.

Eine Neuerung gibt es zudem bei der Verwendung von sogenannten „Speichen-Sticks“. Falls man diese am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein. Da jedoch viele Alltags- und Tourenreifen mittlerweile über ebenfalls erlaubte Reflexstreifen verfügen, sind solche Zusatzmittel oft hinfällig.

Neuer Paragraf für Fahrradanhänger

Croozer Anhänger mit Beleuchtung
Quelle/Source [´www.croozer.com | pd-f´]

Das Bundesverkehrsministerium hat die StVZO zusätzlich um den Paragrafen 67a erweitert. Dieser regelt erstmalig die Beleuchtung an Fahrradanhängern. Bislang war etwa fragwürdig, ob eine rote Schlussleuchte überhaupt erlaubt sei.

Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gelten nun konkrete Vorgaben. So müssen Anhänger ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein.

Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein.

Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden.

Wir sind bei unseren neuen Modellen, die ab Januar 2018 im Handel sind, auf die neuen Forderungen vorbereitet“, verweist Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer, auf die neuen gesetzlichen Vorgaben. Beim Croozer-Modell „Kid Plus“ sind die Lichter beispielsweise direkt in den Schiebegriff integriert und sind aktives Licht sowohl nach vorne als auch nach hinten. Beim Modell „Kid“ sorgt eine rote Rückleuchte am Anhänger für die nötige Sichtbarkeit im abendlichen Straßenverkehr.

Do., 28. September 2017

Source: www.pd-f.de/2017/09/27/ein-licht-geht-auf-neuregelungen-bei-fahrradbeleuchtung_11822

Für StVO-Beleuchtung auf der Straße bietet sich Lampen von Lupine, Supernova oder Busch & Müller an.

Für Ihre Nachtfahrten empfehlen wir unserer Offroad-Beleuchtung von Lupine

Vimeo

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Vimeo.
Mehr erfahren

Video laden

PGlmcmFtZSBzcmM9Imh0dHBzOi8vcGxheWVyLnZpbWVvLmNvbS92aWRlby8xODAxNDMxNTEiIHdpZHRoPSI2NDAiIGhlaWdodD0iMzYwIiBmcmFtZWJvcmRlcj0iMCIgYWxsb3dmdWxsc2NyZWVuPSJhbGxvd2Z1bGxzY3JlZW4iPjwvaWZyYW1lPjwvcD4=

Die neue Lupine SL für E-Bikes from Lupine Lights on Vimeo.

Fragen zu Bremsen

c Alle ausklappen C Alles einklappen

Dongles und Chip Tuning – kein Kavaliersdelikt (Straftat!)

Wer mit einem getunten E-Bike am Straßenverkehr teilnimmt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bewegt sich im Bereich einer Straftat.

Wer sein E-Bike illegal schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen, wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt z.B. die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird.

Auch Versicherungsansprüche sind mit einem getunten E-Bike in der Regel nicht gedeckt. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können so sämtliche Ersatzansprüche erlöschen. Der nachträgliche Ausbau des Tuning-Sets schützt nicht. Auch nachdem das Tuning-Zubehör entfernt wurde, können Fachleute den Einsatz entsprechender Modifizierungen nachweisen.

Bei der heutigen Verkehrsdichte sind Sie schnell einmal in einen Unfall mit einem Fußgänger verwickelt. Bei Personenschaden wird immer ein Gutachter hinzugezogen. Die finanziellen und rechtlichen Folgen können fatal sein.

Quelle: ARAG

Übrigens:

  • Die Garantieansprüche des Herstellers erlöschen durch Tuning eines Pedelecs.
  • Wir lehnen Reparaturarbeiten manipulierter Pedelecs ab. Stellen wir während der Wartungsarbeiten fest, dass Sie einen Dongle verbaut haben, brechen wir die Arbeiten an Ihrem Fahrzeug ab. Die bis dahin geleistet Arbeitszeit stellen wir Ihnen in Rechnung.

Unser Tipp:

Wenn Sie schnell fahren wollen, kaufen Sie sich einfach ein S-Pedelec. Sie haben damit deutlich mehr performantem Fahrspaß und Reichweite.

Stromer ST1x - Mann im Biergarten

Umrüsten von Fahrrädern zum Pedelec

Sie haben Ihr Lieblingsrad und möchten es mit einem Motor als Pedelec umrüsten lassen.

Davon raten wir generell ab.

  • Einerseits ist Ihr klassisches Rad nicht für die erhöhte Belastung ausgelegt. Sie geben viel Geld für eine schlechte Lösung aus.
  • Andererseits ist die Umrüstung eines Fahrrades zum Pedelec für uns als Händler rechtlich nicht tragbar.

Hier der rechtliche Hintergrund für das Nachrüsten von Fahrrädern zu Elektrorädern:

Auszug aus dem Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“:

Fahrräder sind für den Antrieb mit reiner Muskelkraft konstruiert und geprüft (DIN EN ISO 4210 Teil1 bis 9).

Durch die Nachrüstung mit einem E-Antrieb (max. 250 Watt/max. 25 km/h) werden diese Fahrzeuge zu Pedelecs/E-Bikes, die der Maschinenrichtlinie „2006/42/EG“ und EMV-Richtlinie „2004/108/EG“ unterliegen und gemäß der Norm DIN EN 15194-201 7 geprüft werden müssen (für alle Produkte, die ab Mai 2019 in Verkehr gebracht werden).

Dies hat zur Folge:
  • Risikoanalyse erforderlich
  • Stückliste und Entsorgungshinweise
  • Betriebsfestigkeitsnachweis aller sicherheitsrelevanten Bauteile muss erbracht werden
  • EMV-Nachweis (EMV-Richtlinie 2004/108/EG) für das komplette Fahrzeug erforderlich
  • Nachweis der funktionalen und elektrischen Sicherheit
  • Original-Betriebsanleitung in Landessprache in gedruckter Form
  • Konformitätsbewertung
  • Konformitätserklärung
  • CE-konformes Typenschild
Mögliche rechtliche Konsequenzen bei der Nachrüstung
durch den Händler:
  • Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtliche Konsequenzen
  • Haftung des Händlers für Personen- und Sachschäden
  • Verlust der Betriebshaftpflicht-Versicherungsdeckung
  • Verkaufsverbot durch Gewerbeaufsichtsamt
  • Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Quelle: Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“ https://www.zedler.de/de/zedler-aktuell/e-bike/news-detail/zwei-neue-leitfaeden-zum-tuning-von-pedelecs-und-zum-nachruesten-von-fahrraedern-mit-elektroantrieb.html

Vello de Ville PedelecAuf den ersten Blick unterscheidet sich ein Pedelec kaum von einem herkömmlichen Fahrrad.

Es hat Pedale, Gangschaltung und natürlich eine Antriebskette oder einen Riemenantrieb. Sie steigen auf und treten wie gewohnt in die Pedale. Bis dahin ist alles wie bekannt und seit Jahrhunderten bewährt.

Aber: Das Pedelec kann mehr! Sie treten und ein Elektroantrieb sorgt für noch mehr Vortrieb. Ihre Kraft wird verstärkt und Sie fahren wie mit Rückenwind! Der Motor wird erst aktiviert, wenn Sie treten!

Das Pedelec ist der Kategorie der Fahrräder (StVG §1 Absatz 3) zugeordnet und somit ein rechtlich als solches behandelt.

Die rechtliche Definition eines Pedelecs ist:

  • Der Motor darf eine maximale Leistung von 250 Watt haben.
  • Der Motor darf bis maximal 25 km/h unterstützen. Sie können schneller fahren, nur wird dabei der Motor nicht mit unterstützen.
  • Das Pedelec darf bis max. 6 km/h selbst fahren. Das ist dann die sogenannte Schiebehilfe.
  • Pedelec gilt verkehrsrechtlich als Fahrrad (StVG §1 Absatz 3)
  • Kein Mindestalter.
  • Keine Helmpflicht.
  • Die Radwegbenutzung ist möglich.
  • Transport von Kindern bis zu sieben Jahren in geeigneten Kindersitzen ist erlaubt.
  • Transport von Kindern in Anhängern ist gestattet.

Alles was dabei nach oben abweicht, ist eine andere Fahrzeugkategorie und Sie benötigen eine Betriebserlaubnis. Zum Beispiel ein e-Bike fährt mit Gasgriff schneller als 6 km/h oder ein s-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und hat meist auch einen stärkeren Motor.

Manipulieren Sie die Motorleistung oder maximale Unterstützungsgeschwindigkeit (Tuning des Fahrzeugs) fahren Sie ohne Betriebserlaubnis und ohne jeglichen Versicherungsschutz.

Definition S-Pedelec
Stromer ST2s Lifestyle

S-Pedelecs sind bis zu 45 km/h schnell und haben bis zu 500 Watt Leistung.
Diese gelten im deutschen Recht als Kleinkrafträder bzw. nach EU-Recht als Kraftfahrzeug des Typs „Leichtkraftrad mit geringer Leistung“ (L1E). S-Pedelecs gehören zur Kategorie der Kraftfahrzeuge.
Ein s-Pedelec ist ideal geeignet, wenn Sie täglich Ihren Arbeitsweg zurücklegen wollen. Selbst 30 km schaffen Sie in einer angenehmen Zeit zwischen 45 und 60 Minuten.

Fakten zum s-Pedelec

  • Ein s-Pedelec wird als Kleinkraftrad, teilweise als Leichtmofa eingestuft
  • Eine Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere)
  • Veränderungen an bestimmten Bauteilen am Fahrzeug dürfen nur durchgeführt werden, wenn Sie vom Hersteller genehmigt sind oder über ein Gutachten bestätigt werden und beim Bundeskraftfahramt hinterlegt werden. Wir passen auch Ihr s-Pedelec genau an Ihre ergonomischen Bedürfnisse an und erledigen alles rechtliche für Sie.
  • Eine Haftpflichtversicherung (kleines Nummernschild)
  • Einen Führerschein der Klasse „AM“, daher ist das Mindestalter 16 Jahre
  • Ein Rückspiegel ist vorgeschrieben
  • Die Befestigung von Kinderanhängern ist nicht erlaubt. Sie dürfen Lastenanhänger, die für diese Geschwindigkeit zugelassen sind, ziehen.
  • Das Befahren von Radwegen ist nicht erlaubt
  • Eine Reifenprofiltiefe von mindestens einem Millimeter ist vorgeschrieben
  • Im Winter empfehlen wir Winterreifen
  • Einen geeigneten Schutzhelm. Die Definition ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Einen Mofa- oder Motorradhelm nach ECE 22.
    Die Polizei toleriert hier meist einen normalen Fahrradhelm.
    Gerne informieren wir Sie hier ausführlich. In den Niederlanden wurde dafür eine extra Norm nach NTA geschaffen. Leider fehlt hier eine einheitliche Regelung für Europa.


Fahrrad und AnhängerbeleuchtungQuelle: ´www.pd-f.de / croozer´

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums.

Das Wichtigste kompakt:

  • Akku- und Batteriebeleuchtung müssen nur noch bei Bedarf mitgeführt werden
  • Der zweite Rückstrahler fällt weg
  • Tagfahr-, Fern- und Bremslicht sind jetzt erlaubt
  • Zwei Scheinwerfer sowie ein zweites Rücklicht sind zugelassen
  • Beleuchtung an Anhängern ist klarer geregelt

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums. Speziell Paragraf 67 zu den „Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“ ist seit dem 1. Juni 2017 in grundlegender Überarbeitung in Kraft. Der pressedienst-fahrrad erklärt die Änderungen und hat Experten zu deren Einschätzungen befragt.

Das verkehrssichere Fahrrad und Pedelec

Das verkehrsicher Fahrrad
Quelle: ´www.pd-f.de / Bernd Bohle

Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung wurde im Sommer dieses Jahres komplett neu gefasst und soll aus Sicht des Verkehrsministeriums jetzt zeitgemäßer und praxisnäher sein. „Das ist in großen Teilen auch gelungen. Der Fahrradmarkt entwickelt sich allerdings rasant und deshalb muss man immer wieder den Einzelfall bewerten“, beurteilt Dr. Anja Matthies, Fachanwältin für Verkehrsrecht beim Online-Portal Bikeright, das neue Gesetz.

Zwei wichtige Punkte stehen bereits am Anfang des Paragrafen:
Ansteck Batterielicht Fahrrad

Es darf Fahrradbeleuchtung nun auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus (wie etwa auch beim E-Bike) bzw. „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich. „Wir begrüßen diesen Schritt, da gerade bei Rücklichtern oft Batterien verbaut sind. Jetzt können auch Batterien genutzt werden, die eine andere Nennspannung als sechs Volt haben“, meint Sebastian Göttling, Marketingmanager beim Lichtspezialisten Busch & Müller.

Akku-Beleuchtung darf auch zu Hause bleiben

Akkulicht darf zu Hause bleiben
Quelle/Source ´www.pd-f.de / Thomas Dietze´

Die benutzten Komponenten müssen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben. Die sogenannte K-Nummer wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet und ist für alle Lampen im Straßenverkehr verpflichtend. „Bei einem Night-Ride abseits der Straße sind jedoch auch Outdoor-Lampen oder Helmlampen ohne K-Nummer nutzbar“, erklärt Daniel Gareus, PR-Sprecher beim Importeur Cosmic Sports. „Im Straßenverkehr sollte man jedoch die Finger davon lassen“, rät Dr. Anja Matthies.

Ein weitere wichtiger Punkt ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers

Fahrradrücklicht
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Kay Tkatzik´]

Dies kommt gerade sportlichen Fahrern zugute, ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der allerdings auch in die Schlussleuchte integriert sein darf. „Radfahrer ohne Schutzbleche haben nun endlich die Möglichkeit, ihr Rad im Straßenverkehr problemloser StVZO-konform zu bekommen“, sagt Volker Dohrmann, Leiter Strategie, Produkt und Marketing beim Hamburger Sportradhersteller Stevens.

Blinker und Tagfahrlicht

Fahrradbeleuchtung
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Dietze´]

Dem aktuellen Stand der Technik entspricht die Neuerung, dass Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Auch ein ins Rücklicht integrierte Bremslicht ist nun erlaubt. „Wir freuen uns über die Anpassungen.

Damit gewinnt das Fahrrad im Straßenverkehr an Augenhöhe und es sind neue Sicht- und Sicherheitsausstattungen möglich“, so Sebastian Göttling. Busch & Müller hat bereits an manchen Produkten ein Tagfahr- sowie Bremslicht verbaut. Außerdem dürfen jetzt Blinker am Fahrrad genutzt werden.

Fahrrichtungzeiger

Blinker bei mehrspurigen Fahrrädern
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Geisler´]

Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder an Fahrrädern, wo ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist, erlaubt.

„Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll und wünschenswert, dass Blinker an allen Fahrrädern verbaut werden können“, meint Paul Hollants, Geschäftsführer vom Liegefahrradhersteller HP Velotechnik, der jetzt den ersten StVZO-konformen Blinker präsentiert hat. Aber Vorsicht: Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen aber als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.

Scheinwerfer dürfen nicht blenden

Scheinwerfereinstellung Fahhrad
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Bernd Bohle´]

Neu ist zudem die Regelung, dass auch zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler am Rad angebracht werden dürfen. Bei Rädern über einem Meter Breite ist dies sogar vorgeschrieben – auf Lastenräder kann das zutreffen. Auf Kritik stößt jedoch die Löschung des Absatzes über die richtige Einstellung des Scheinwerfers. Die bisherige Regelung, dass der Lichtkegel nach fünf Metern noch halb so hoch wie am Ausgangspunkt scheinen muss, wurde gestrichen.

Nun lautet die Regel: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Ob das sinnvoll ist, ist fragwürdig, denn auch ein hochwertiger Scheinwerfer bringt falsch eingestellt nichts. „Der örtliche Fachhändler hilft gerne bei der richtigen Einstellung der Beleuchtung. Wir bieten dem Handel dafür sogar ein extra Licht-Einstellset mit Wasserwaage an, welches eine passende Einstellung mit wenigen Handgriffen ermöglicht“, erklärt Sebastian Göttling.

Eine Neuerung gibt es zudem bei der Verwendung von sogenannten „Speichen-Sticks“. Falls man diese am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein. Da jedoch viele Alltags- und Tourenreifen mittlerweile über ebenfalls erlaubte Reflexstreifen verfügen, sind solche Zusatzmittel oft hinfällig.

Neuer Paragraf für Fahrradanhänger

Croozer Anhänger mit Beleuchtung
Quelle/Source [´www.croozer.com | pd-f´]

Das Bundesverkehrsministerium hat die StVZO zusätzlich um den Paragrafen 67a erweitert. Dieser regelt erstmalig die Beleuchtung an Fahrradanhängern. Bislang war etwa fragwürdig, ob eine rote Schlussleuchte überhaupt erlaubt sei.

Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gelten nun konkrete Vorgaben. So müssen Anhänger ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein.

Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein.

Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden.

Wir sind bei unseren neuen Modellen, die ab Januar 2018 im Handel sind, auf die neuen Forderungen vorbereitet“, verweist Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer, auf die neuen gesetzlichen Vorgaben. Beim Croozer-Modell „Kid Plus“ sind die Lichter beispielsweise direkt in den Schiebegriff integriert und sind aktives Licht sowohl nach vorne als auch nach hinten. Beim Modell „Kid“ sorgt eine rote Rückleuchte am Anhänger für die nötige Sichtbarkeit im abendlichen Straßenverkehr.

Do., 28. September 2017

Source: www.pd-f.de/2017/09/27/ein-licht-geht-auf-neuregelungen-bei-fahrradbeleuchtung_11822

Für StVO-Beleuchtung auf der Straße bietet sich Lampen von Lupine, Supernova oder Busch & Müller an.

Für Ihre Nachtfahrten empfehlen wir unserer Offroad-Beleuchtung von Lupine

Vimeo

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Vimeo.
Mehr erfahren

Video laden

PGlmcmFtZSBzcmM9Imh0dHBzOi8vcGxheWVyLnZpbWVvLmNvbS92aWRlby8xODAxNDMxNTEiIHdpZHRoPSI2NDAiIGhlaWdodD0iMzYwIiBmcmFtZWJvcmRlcj0iMCIgYWxsb3dmdWxsc2NyZWVuPSJhbGxvd2Z1bGxzY3JlZW4iPjwvaWZyYW1lPjwvcD4=

Die neue Lupine SL für E-Bikes from Lupine Lights on Vimeo.

Fragen zur Finanzierung mit Finance a Bike

c Alle ausklappen C Alles einklappen

Dongles und Chip Tuning – kein Kavaliersdelikt (Straftat!)

Wer mit einem getunten E-Bike am Straßenverkehr teilnimmt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bewegt sich im Bereich einer Straftat.

Wer sein E-Bike illegal schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen, wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt z.B. die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird.

Auch Versicherungsansprüche sind mit einem getunten E-Bike in der Regel nicht gedeckt. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können so sämtliche Ersatzansprüche erlöschen. Der nachträgliche Ausbau des Tuning-Sets schützt nicht. Auch nachdem das Tuning-Zubehör entfernt wurde, können Fachleute den Einsatz entsprechender Modifizierungen nachweisen.

Bei der heutigen Verkehrsdichte sind Sie schnell einmal in einen Unfall mit einem Fußgänger verwickelt. Bei Personenschaden wird immer ein Gutachter hinzugezogen. Die finanziellen und rechtlichen Folgen können fatal sein.

Quelle: ARAG

Übrigens:

  • Die Garantieansprüche des Herstellers erlöschen durch Tuning eines Pedelecs.
  • Wir lehnen Reparaturarbeiten manipulierter Pedelecs ab. Stellen wir während der Wartungsarbeiten fest, dass Sie einen Dongle verbaut haben, brechen wir die Arbeiten an Ihrem Fahrzeug ab. Die bis dahin geleistet Arbeitszeit stellen wir Ihnen in Rechnung.

Unser Tipp:

Wenn Sie schnell fahren wollen, kaufen Sie sich einfach ein S-Pedelec. Sie haben damit deutlich mehr performantem Fahrspaß und Reichweite.

Stromer ST1x - Mann im Biergarten

Umrüsten von Fahrrädern zum Pedelec

Sie haben Ihr Lieblingsrad und möchten es mit einem Motor als Pedelec umrüsten lassen.

Davon raten wir generell ab.

  • Einerseits ist Ihr klassisches Rad nicht für die erhöhte Belastung ausgelegt. Sie geben viel Geld für eine schlechte Lösung aus.
  • Andererseits ist die Umrüstung eines Fahrrades zum Pedelec für uns als Händler rechtlich nicht tragbar.

Hier der rechtliche Hintergrund für das Nachrüsten von Fahrrädern zu Elektrorädern:

Auszug aus dem Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“:

Fahrräder sind für den Antrieb mit reiner Muskelkraft konstruiert und geprüft (DIN EN ISO 4210 Teil1 bis 9).

Durch die Nachrüstung mit einem E-Antrieb (max. 250 Watt/max. 25 km/h) werden diese Fahrzeuge zu Pedelecs/E-Bikes, die der Maschinenrichtlinie „2006/42/EG“ und EMV-Richtlinie „2004/108/EG“ unterliegen und gemäß der Norm DIN EN 15194-201 7 geprüft werden müssen (für alle Produkte, die ab Mai 2019 in Verkehr gebracht werden).

Dies hat zur Folge:
  • Risikoanalyse erforderlich
  • Stückliste und Entsorgungshinweise
  • Betriebsfestigkeitsnachweis aller sicherheitsrelevanten Bauteile muss erbracht werden
  • EMV-Nachweis (EMV-Richtlinie 2004/108/EG) für das komplette Fahrzeug erforderlich
  • Nachweis der funktionalen und elektrischen Sicherheit
  • Original-Betriebsanleitung in Landessprache in gedruckter Form
  • Konformitätsbewertung
  • Konformitätserklärung
  • CE-konformes Typenschild
Mögliche rechtliche Konsequenzen bei der Nachrüstung
durch den Händler:
  • Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtliche Konsequenzen
  • Haftung des Händlers für Personen- und Sachschäden
  • Verlust der Betriebshaftpflicht-Versicherungsdeckung
  • Verkaufsverbot durch Gewerbeaufsichtsamt
  • Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Quelle: Leitfaden „Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben“ https://www.zedler.de/de/zedler-aktuell/e-bike/news-detail/zwei-neue-leitfaeden-zum-tuning-von-pedelecs-und-zum-nachruesten-von-fahrraedern-mit-elektroantrieb.html

Vello de Ville PedelecAuf den ersten Blick unterscheidet sich ein Pedelec kaum von einem herkömmlichen Fahrrad.

Es hat Pedale, Gangschaltung und natürlich eine Antriebskette oder einen Riemenantrieb. Sie steigen auf und treten wie gewohnt in die Pedale. Bis dahin ist alles wie bekannt und seit Jahrhunderten bewährt.

Aber: Das Pedelec kann mehr! Sie treten und ein Elektroantrieb sorgt für noch mehr Vortrieb. Ihre Kraft wird verstärkt und Sie fahren wie mit Rückenwind! Der Motor wird erst aktiviert, wenn Sie treten!

Das Pedelec ist der Kategorie der Fahrräder (StVG §1 Absatz 3) zugeordnet und somit ein rechtlich als solches behandelt.

Die rechtliche Definition eines Pedelecs ist:

  • Der Motor darf eine maximale Leistung von 250 Watt haben.
  • Der Motor darf bis maximal 25 km/h unterstützen. Sie können schneller fahren, nur wird dabei der Motor nicht mit unterstützen.
  • Das Pedelec darf bis max. 6 km/h selbst fahren. Das ist dann die sogenannte Schiebehilfe.
  • Pedelec gilt verkehrsrechtlich als Fahrrad (StVG §1 Absatz 3)
  • Kein Mindestalter.
  • Keine Helmpflicht.
  • Die Radwegbenutzung ist möglich.
  • Transport von Kindern bis zu sieben Jahren in geeigneten Kindersitzen ist erlaubt.
  • Transport von Kindern in Anhängern ist gestattet.

Alles was dabei nach oben abweicht, ist eine andere Fahrzeugkategorie und Sie benötigen eine Betriebserlaubnis. Zum Beispiel ein e-Bike fährt mit Gasgriff schneller als 6 km/h oder ein s-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und hat meist auch einen stärkeren Motor.

Manipulieren Sie die Motorleistung oder maximale Unterstützungsgeschwindigkeit (Tuning des Fahrzeugs) fahren Sie ohne Betriebserlaubnis und ohne jeglichen Versicherungsschutz.

Definition S-Pedelec
Stromer ST2s Lifestyle

S-Pedelecs sind bis zu 45 km/h schnell und haben bis zu 500 Watt Leistung.
Diese gelten im deutschen Recht als Kleinkrafträder bzw. nach EU-Recht als Kraftfahrzeug des Typs „Leichtkraftrad mit geringer Leistung“ (L1E). S-Pedelecs gehören zur Kategorie der Kraftfahrzeuge.
Ein s-Pedelec ist ideal geeignet, wenn Sie täglich Ihren Arbeitsweg zurücklegen wollen. Selbst 30 km schaffen Sie in einer angenehmen Zeit zwischen 45 und 60 Minuten.

Fakten zum s-Pedelec

  • Ein s-Pedelec wird als Kleinkraftrad, teilweise als Leichtmofa eingestuft
  • Eine Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere)
  • Veränderungen an bestimmten Bauteilen am Fahrzeug dürfen nur durchgeführt werden, wenn Sie vom Hersteller genehmigt sind oder über ein Gutachten bestätigt werden und beim Bundeskraftfahramt hinterlegt werden. Wir passen auch Ihr s-Pedelec genau an Ihre ergonomischen Bedürfnisse an und erledigen alles rechtliche für Sie.
  • Eine Haftpflichtversicherung (kleines Nummernschild)
  • Einen Führerschein der Klasse „AM“, daher ist das Mindestalter 16 Jahre
  • Ein Rückspiegel ist vorgeschrieben
  • Die Befestigung von Kinderanhängern ist nicht erlaubt. Sie dürfen Lastenanhänger, die für diese Geschwindigkeit zugelassen sind, ziehen.
  • Das Befahren von Radwegen ist nicht erlaubt
  • Eine Reifenprofiltiefe von mindestens einem Millimeter ist vorgeschrieben
  • Im Winter empfehlen wir Winterreifen
  • Einen geeigneten Schutzhelm. Die Definition ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Einen Mofa- oder Motorradhelm nach ECE 22.
    Die Polizei toleriert hier meist einen normalen Fahrradhelm.
    Gerne informieren wir Sie hier ausführlich. In den Niederlanden wurde dafür eine extra Norm nach NTA geschaffen. Leider fehlt hier eine einheitliche Regelung für Europa.


Fahrrad und AnhängerbeleuchtungQuelle: ´www.pd-f.de / croozer´

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums.

Das Wichtigste kompakt:

  • Akku- und Batteriebeleuchtung müssen nur noch bei Bedarf mitgeführt werden
  • Der zweite Rückstrahler fällt weg
  • Tagfahr-, Fern- und Bremslicht sind jetzt erlaubt
  • Zwei Scheinwerfer sowie ein zweites Rücklicht sind zugelassen
  • Beleuchtung an Anhängern ist klarer geregelt

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums. Speziell Paragraf 67 zu den „Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“ ist seit dem 1. Juni 2017 in grundlegender Überarbeitung in Kraft. Der pressedienst-fahrrad erklärt die Änderungen und hat Experten zu deren Einschätzungen befragt.

Das verkehrssichere Fahrrad und Pedelec

Das verkehrsicher Fahrrad
Quelle: ´www.pd-f.de / Bernd Bohle

Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung wurde im Sommer dieses Jahres komplett neu gefasst und soll aus Sicht des Verkehrsministeriums jetzt zeitgemäßer und praxisnäher sein. „Das ist in großen Teilen auch gelungen. Der Fahrradmarkt entwickelt sich allerdings rasant und deshalb muss man immer wieder den Einzelfall bewerten“, beurteilt Dr. Anja Matthies, Fachanwältin für Verkehrsrecht beim Online-Portal Bikeright, das neue Gesetz.

Zwei wichtige Punkte stehen bereits am Anfang des Paragrafen:
Ansteck Batterielicht Fahrrad

Es darf Fahrradbeleuchtung nun auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus (wie etwa auch beim E-Bike) bzw. „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich. „Wir begrüßen diesen Schritt, da gerade bei Rücklichtern oft Batterien verbaut sind. Jetzt können auch Batterien genutzt werden, die eine andere Nennspannung als sechs Volt haben“, meint Sebastian Göttling, Marketingmanager beim Lichtspezialisten Busch & Müller.

Akku-Beleuchtung darf auch zu Hause bleiben

Akkulicht darf zu Hause bleiben
Quelle/Source ´www.pd-f.de / Thomas Dietze´

Die benutzten Komponenten müssen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben. Die sogenannte K-Nummer wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet und ist für alle Lampen im Straßenverkehr verpflichtend. „Bei einem Night-Ride abseits der Straße sind jedoch auch Outdoor-Lampen oder Helmlampen ohne K-Nummer nutzbar“, erklärt Daniel Gareus, PR-Sprecher beim Importeur Cosmic Sports. „Im Straßenverkehr sollte man jedoch die Finger davon lassen“, rät Dr. Anja Matthies.

Ein weitere wichtiger Punkt ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers

Fahrradrücklicht
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Kay Tkatzik´]

Dies kommt gerade sportlichen Fahrern zugute, ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der allerdings auch in die Schlussleuchte integriert sein darf. „Radfahrer ohne Schutzbleche haben nun endlich die Möglichkeit, ihr Rad im Straßenverkehr problemloser StVZO-konform zu bekommen“, sagt Volker Dohrmann, Leiter Strategie, Produkt und Marketing beim Hamburger Sportradhersteller Stevens.

Blinker und Tagfahrlicht

Fahrradbeleuchtung
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Dietze´]

Dem aktuellen Stand der Technik entspricht die Neuerung, dass Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Auch ein ins Rücklicht integrierte Bremslicht ist nun erlaubt. „Wir freuen uns über die Anpassungen.

Damit gewinnt das Fahrrad im Straßenverkehr an Augenhöhe und es sind neue Sicht- und Sicherheitsausstattungen möglich“, so Sebastian Göttling. Busch & Müller hat bereits an manchen Produkten ein Tagfahr- sowie Bremslicht verbaut. Außerdem dürfen jetzt Blinker am Fahrrad genutzt werden.

Fahrrichtungzeiger

Blinker bei mehrspurigen Fahrrädern
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Thomas Geisler´]

Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder an Fahrrädern, wo ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist, erlaubt.

„Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll und wünschenswert, dass Blinker an allen Fahrrädern verbaut werden können“, meint Paul Hollants, Geschäftsführer vom Liegefahrradhersteller HP Velotechnik, der jetzt den ersten StVZO-konformen Blinker präsentiert hat. Aber Vorsicht: Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen aber als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.

Scheinwerfer dürfen nicht blenden

Scheinwerfereinstellung Fahhrad
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Bernd Bohle´]

Neu ist zudem die Regelung, dass auch zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler am Rad angebracht werden dürfen. Bei Rädern über einem Meter Breite ist dies sogar vorgeschrieben – auf Lastenräder kann das zutreffen. Auf Kritik stößt jedoch die Löschung des Absatzes über die richtige Einstellung des Scheinwerfers. Die bisherige Regelung, dass der Lichtkegel nach fünf Metern noch halb so hoch wie am Ausgangspunkt scheinen muss, wurde gestrichen.

Nun lautet die Regel: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Ob das sinnvoll ist, ist fragwürdig, denn auch ein hochwertiger Scheinwerfer bringt falsch eingestellt nichts. „Der örtliche Fachhändler hilft gerne bei der richtigen Einstellung der Beleuchtung. Wir bieten dem Handel dafür sogar ein extra Licht-Einstellset mit Wasserwaage an, welches eine passende Einstellung mit wenigen Handgriffen ermöglicht“, erklärt Sebastian Göttling.

Eine Neuerung gibt es zudem bei der Verwendung von sogenannten „Speichen-Sticks“. Falls man diese am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein. Da jedoch viele Alltags- und Tourenreifen mittlerweile über ebenfalls erlaubte Reflexstreifen verfügen, sind solche Zusatzmittel oft hinfällig.

Neuer Paragraf für Fahrradanhänger

Croozer Anhänger mit Beleuchtung
Quelle/Source [´www.croozer.com | pd-f´]

Das Bundesverkehrsministerium hat die StVZO zusätzlich um den Paragrafen 67a erweitert. Dieser regelt erstmalig die Beleuchtung an Fahrradanhängern. Bislang war etwa fragwürdig, ob eine rote Schlussleuchte überhaupt erlaubt sei.

Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gelten nun konkrete Vorgaben. So müssen Anhänger ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein.

Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein.

Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden.

Wir sind bei unseren neuen Modellen, die ab Januar 2018 im Handel sind, auf die neuen Forderungen vorbereitet“, verweist Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer, auf die neuen gesetzlichen Vorgaben. Beim Croozer-Modell „Kid Plus“ sind die Lichter beispielsweise direkt in den Schiebegriff integriert und sind aktives Licht sowohl nach vorne als auch nach hinten. Beim Modell „Kid“ sorgt eine rote Rückleuchte am Anhänger für die nötige Sichtbarkeit im abendlichen Straßenverkehr.

Do., 28. September 2017

Source: www.pd-f.de/2017/09/27/ein-licht-geht-auf-neuregelungen-bei-fahrradbeleuchtung_11822

Für StVO-Beleuchtung auf der Straße bietet sich Lampen von Lupine, Supernova oder Busch & Müller an.

Für Ihre Nachtfahrten empfehlen wir unserer Offroad-Beleuchtung von Lupine

Vimeo

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Vimeo.
Mehr erfahren

Video laden

PGlmcmFtZSBzcmM9Imh0dHBzOi8vcGxheWVyLnZpbWVvLmNvbS92aWRlby8xODAxNDMxNTEiIHdpZHRoPSI2NDAiIGhlaWdodD0iMzYwIiBmcmFtZWJvcmRlcj0iMCIgYWxsb3dmdWxsc2NyZWVuPSJhbGxvd2Z1bGxzY3JlZW4iPjwvaWZyYW1lPjwvcD4=

Die neue Lupine SL für E-Bikes from Lupine Lights on Vimeo.

Bernhard Schmidt3. Februar 2023