Fahrrad zum E Bike umrüsten – ist das möglich?

Kategorie: Rechtliche Fragen

Umrüsten zum E Bike Ihres Fahrrades

Sie haben Ihr Lieblingsrad und möchten es mit einem Motor als Pedelec umrüsten lassen.

Davon raten wir ab:

  • Einerseits ist Ihr klassisches Rad nicht für die erhöhte Belastung ausgelegt. Sie geben viel Geld für eine schlechte Lösung aus.
  • Andererseits ist die Umrüstung eines Fahrrades zum Pedelec für uns als Händler rechtlich nicht tragbar.
altes Fahrrad angeschlossen

Hier der rechtliche Hintergrund für das Nachrüsten von Fahrrädern zu Elektrorädern:

Auszug aus dem Leitfaden »Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben«:

Fahrräder sind für den Antrieb mit reiner Muskelkraft konstruiert und geprüft (DIN EN ISO 4210 Teil 1 bis 9).

Durch die Nachrüstung mit einem E-Antrieb (max. 250 Watt/max. 25 km/h) werden diese Fahrzeuge zu Pedelecs/E-Bikes, die der Maschinenrichtlinie »2006/42/EG« und EMV-Richtlinie »2004/108/EG« unterliegen und gemäß der Norm DIN EN 15194‑2017 geprüft werden müssen (für alle Produkte, die ab Mai 2019 in Verkehr gebracht werden).

e bike Umrüstsatz

Dies hat zur Folge:

  • Risikoanalyse erforderlich
  • Stückliste und Entsorgungshinweise
  • Betriebsfestigkeitsnachweis aller sicherheitsrelevanten Bauteile muss erbracht werden
  • EMV-Nachweis (EMV-Richtlinie 2004/108/EG) für das komplette Fahrzeug erforderlich
  • Nachweis der funktionalen und elektrischen Sicherheit
  • Original-Betriebsanleitung in Landessprache in gedruckter Form
  • Konformitätsbewertung
  • Konformitätserklärung
  • CE-konformes Typenschild

1. Mögliche rechtliche Folgen für den Auftraggeber:

  • Sie benutzen ein Elektrorad, für das Sie keine Erlaubnis haben.
  • Versicherungsrechtliche Konsequenzen können die Folge sein.
  • Betrieb eines nicht zugelassenen Fahrzeuges

2. Mögliche rechtliche Konsequenzen bei der Nachrüstung durch den Händler:

  • Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtliche Konsequenzen
  • Haftung des Händlers für Personen- und Sachschäden
  • Verlust der Betriebshaftpflicht-Versicherungsdeckung
  • Verkaufsverbot durch Gewerbeaufsichtsamt
  • Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen
justizia vor blauem Himmel
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