Umrüsten zum E Bike Ihres Fahrrades
Sie haben Ihr Lieblingsrad und möchten es mit einem Motor als Pedelec umrüsten lassen.
Davon raten wir ab:
- Einerseits ist Ihr klassisches Rad nicht für die erhöhte Belastung ausgelegt. Sie geben viel Geld für eine schlechte Lösung aus.
- Andererseits ist die Umrüstung eines Fahrrades zum Pedelec für uns als Händler rechtlich nicht tragbar.

Hier der rechtliche Hintergrund für das Nachrüsten von Fahrrädern zu Elektrorädern:
Auszug aus dem Leitfaden »Wissenswertes über das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben«:
Fahrräder sind für den Antrieb mit reiner Muskelkraft konstruiert und geprüft (DIN EN ISO 4210 Teil 1 bis 9).
Durch die Nachrüstung mit einem E-Antrieb (max. 250 Watt/max. 25 km/h) werden diese Fahrzeuge zu Pedelecs/E-Bikes, die der Maschinenrichtlinie »2006/42/EG« und EMV-Richtlinie »2004/108/EG« unterliegen und gemäß der Norm DIN EN 15194‑2017 geprüft werden müssen (für alle Produkte, die ab Mai 2019 in Verkehr gebracht werden).

Dies hat zur Folge:
- Risikoanalyse erforderlich
- Stückliste und Entsorgungshinweise
- Betriebsfestigkeitsnachweis aller sicherheitsrelevanten Bauteile muss erbracht werden
- EMV-Nachweis (EMV-Richtlinie 2004/108/EG) für das komplette Fahrzeug erforderlich
- Nachweis der funktionalen und elektrischen Sicherheit
- Original-Betriebsanleitung in Landessprache in gedruckter Form
- Konformitätsbewertung
- Konformitätserklärung
- CE-konformes Typenschild
1. Mögliche rechtliche Folgen für den Auftraggeber:
- Sie benutzen ein Elektrorad, für das Sie keine Erlaubnis haben.
- Versicherungsrechtliche Konsequenzen können die Folge sein.
- Betrieb eines nicht zugelassenen Fahrzeuges
2. Mögliche rechtliche Konsequenzen bei der Nachrüstung durch den Händler:
- Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtliche Konsequenzen
- Haftung des Händlers für Personen- und Sachschäden
- Verlust der Betriebshaftpflicht-Versicherungsdeckung
- Verkaufsverbot durch Gewerbeaufsichtsamt
- Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen
